Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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LAXVII. Gesetz vom 11. März 1840, 
wegen eines Nachtrags zum Sabbaths-Mandate vom 
18. Januar 1808. · 
WirFriedrlchSchuhu-,vonGoneSGnadanükstzuSchmaus-akti- 
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und 
Blankenburg u. s. w. 
verordnen nachträglich zu dem Sabbaths-Mandate vom 18. Januar 1808. 
unter Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände hiermit: 
Die bereils bestehende Verordnung, daß an Sonn-, Fest- und Bußta- 
hen keine Treibjagden bei Vermeidung einer Strafe von 2 bis 10 Thaler ge- 
halten werden dürfen, wird dahin erweitert, bezüglich der festgesetzten Straft 
modificirt, daß an den nur gedachten Tagen das lärmende Jagen uͤber- 
haupt, sowie alles Jagen, ingleichen das Stellen der Vogelheerde und Trän- 
ken, soweit das letztere an sich nachgrlassen ist, während des öffentlichen Goltes- 
dienstes in den in der Nähe gelegenen Kirchen zu unterbleiben hat, und jeder wider 
eine dieser Vorschriften Handelnde in eine Serafe von 1 Thaler verfallen soll. 
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S. 2. 
Deöglelchen wird unter Festsetzung einer Geldbuße von 6 gl. bis 1 Rtlr, 
rücksichtlich welcher die Dienstherrschaften für ihr Dienstgesinde einzustehen ha- 
ben, das Einzelhüten des Viehes, soweit dies überhaupt nach den Flur= und 
Dorf-Ordnungen erlaubt ist, während des öffentlichen Gottesdienstes unter- 
sagt und zugleich bestimmt, daß an Sonn-, Fest- und Bußtagen das aus- 
hetriebene Pieh schon beim ersten Male Läuten zur Kirche in die Stallung zu- 
rückgetrieben werden muß. 
8. 3. 
Die in Gemäßheit dieser Bestimmungen erkannt werdenden und eingehen- 
den Geldstrafen fließen in die Ortsarmen-Cassen. 
5. 4 
Wir befehlen Unseren Behörden un Unterkhanen, hiernach sich zu achten 
und allenthalben zu verfahren. 
Urkundlich unter Unserem Fürstl. Insiegel und Unserer eigenhändigen Un- 
s8 So geschehen Rudolstadt, den 11. März 1840. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. S. 
 
	        
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