Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

o6 1840. 
Diejenigen Chaussee= und Brückengelder-Befreiungen, welche Wir zeil- 
weise und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs eintreten zu lassen Uns be 
wogen finden, werden auf geeignete Weise bekannt gemacht werden. 
8. 3. 
Die Bestimmungen der Perordnung vom 26. Mai 1824 und des Nach- 
trags zu derselben vom 19. Juli 18260 bleiben rücksichtlich der zu Chaussers 
Neubauten, das heilht: zu Legung neuer Pack= und Decklagen zu leistenden 
Steinfuhren nicht allein in der Oberherrschaft des Fürstenthumes in Wirksam- 
keit, sondern werden auch gleichmäßig auf die Unterhetrschaft ausgedehnt, wo- 
gegen die Verpflichtung der Unterthanen zu Fuhrenleistungen zu den Chaussce“ 
NReparaturen beziehungsweise aufgchoben wird. 
S. 4. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Brücken über die Chaussee- 
Gräben, welche zu den Vicinalwegen erforderlich werden, auf ihre Kosten nach 
Anweisung Unserer Fürstlichen Straßen-, Wasser= und Uferbau= Commission 
herzustellen und zu erhalten. Eben so sind die Eigenthümer der, an den Chauf- 
seen liegenden Grundstücke verbunden, die Brücken über die Chausseegräben oder 
die sonst wegen der Chausseen erforderlichen Zugänge zu ihren Grundstücken 
auf eigene Kosten herzurichten und zu erhalten. 
8. 5. 
Die Besitzer der an den Chausseen liegenden Grundstücke sind gehalten, 
sich gefallen zu lassen, daß der durch die Benutzung der Chausseen entstehende 
Abraum, der als Staub oder Koth von denselben abgezogen wird, auf ihre 
Grundstücke geworfen werde. Sollte der Vesiher in einzelnen Fällen diesen 
Abraum der Tragbarkeit seines Grundstücks für nachtheilig erachten, so bleibt 
es ihm unbenommen, denselben, soweit das Grundstück die Chaussee berührt, 
binnen esner von Fürstlicher Strassen-, Wasser= und Uferbau-Commission zu 
bestimmenden Frist auf seine Kosten an einen Ort zu schaffen, den er zu diesem 
Zwecke selbst zu ermitteln hat, der aber auch zu dem fraglichen Behufe poli- 
zeilich zulässig und in jeder Hinsicht geeignet sein muß. Die Strahenwärter 
werden dagegen angewiesen werden, jenem Abraume weder Steine beizumischen, 
noch ihn, wenn der Besitzer des anliegenden Grundstücks dessen Wegschaffung
	        
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