Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 600 
Fürstl. Landes-Casse zu leistende Entschädigung sistirt werden soll, so bringen 
wir solches auf Höchsten Befehl mit dem Beisügen zur Kenntmiß und Nach- 
achtung der Betheiligten, daß in Gemäßheit der obbemerkten Höchsten Ver- 
kügung denjenigen Zomkorn-Censiten, welche seit dem Jahre 1834 ihre Zollkorn- 
Abgabe richtig entrichtet haben, nach dem ermittelten Durchschnitts-Preise von 
dem Fürstl. Rentamte allhier Vergütung gewährt werden wird, sowie denn 
auch die vom Jahre 1834 bis jetzt aufgelaufenen Zollkorn-Reste werden ab- 
beschrieben werden. 
Zu Permeidung aller ctwaigen Zweisel und Anfragen machen wir die 
Betheiligten zugleich darauf aufmerksam, daß, da die Erhebung der Jollkorn= 
Abgabe nicht für alle Zeiten aufgehoben, sondern nur für die Dauer der der- 
maligen Zollvcreins-Berhältnisse sistirt worden ist, eine Abänderung in den 
Documenten und Lagerbüchern deshalb nicht eintreten kann. 
Rudolstadt, den 31. März 1840. 
Fürstl. Schwarzb. Cammer. 
Scheller. 
Heubel. 
  
& XXII. Verordnung 
der Fürstl Regierung vom 21. April 1840, 
die zu näherer Beaufsichtigung des Impfwesens getroffenen 
Maaßregeln anlangend. 
Um die bereits unterm 13. April 1818 in dem hiesigen Fürstenthume ge- 
setzlich eingeführte Einimpfung der Schutzpocken gehörig beaufsichtigen zu können, 
wird mit gnädigster Genehmigung Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht, des regie- 
renden Fürsten und Herrn, hierdurch —e angeorduct: 
8. 1 
Die specielle Leitung des Indsgeschites ist unter der Oberaufsicht der 
Fürstl. Regierung und unter der generellen Leltung des zum Director der Impf- 
geschäfte bestellten Arztes, welches für die Oberherrschaft des Fürstenthumes 
dermalen der Herr Medicinalrath und Leihmedikus Dr. Hankel ist, künftighin 
von den Amtophysikern zu beforgen.
	        
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