Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 99 
Artikel W. 
Die gegenwaͤrtige Convention foll bio zum 1½n Januar 1812 in Kraft blei- 
ben und über diesen Zeitpunkt hinaus noch auf die Dauer von sechs Jahren; vor- 
ausgesetzt, daß keiner der hohen contrahirenden Theile dem andern seine Absicht, 
die Wirkung des Vertrags am 1½n Januar 1842, aufhören zu lassen, 6 Me- 
nate vor Ablauf dieses Termins erklärt hat, und voraussetzt, daß auch keiner der 
hohen contrahirenden Theile dem andern seine Absicht, diesen Traktat am lien Ja- 
nuar 1818 erlöschen zu lassen, 6 Monate vor dem Eintritte dieses Termins ange- 
zeigt hat, so soll die gegenwärtige Convention bis zum 1 1n Januar 1854 und 
über diesen Zeitpunkt hinaus noch bis zum Ablaufe eineo Zeitraums von zwölf Mo- 
naten bestehen, nachdem die eine oder die andere der hohen contrahirenden Mächte 
der anderen ihre Absicht, denselben aufzuheben, wird zu erkennen gegeben haben; 
indem eine jede der hohen contrahirenden Mächte sich das Recht vorbehält, der 
anderen eine solche Erkldrung zugehen zu lassen; wie denn auch hiermit zwischen 
ihnen festgesetzt wird, daß gegenwärtiger Vertrag mit allen darin enthaltenen Be- 
stimmungen, nach dem Ablaufe von Fvölf Monaten, von dem Zeitpunkte an ge- 
rechnet, wo die eine der hohen contrahirenden Mächte jene Erkldrung von Seiten 
der anderen Macht wird erhalten haben, für beide Mächte nicht mehr verbindlich 
sein soll.. 
Artikel V. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifications--Urkunden 
sollen binnen zwei Monaten nach dem Tage der Unterzeichnung, oder, wenn es 
sein kann, noch früher zu London ausgewechselt werden. 
Zur Urkunde dessen haben die obengenannten Bevollmachtigten denselben un- 
ter Beifügung ihrer respertiven Siegel unterzeichnet. 
Geschehen zu London den zweiten März Ein Tausend acht Hundert und Ein 
und Vierzig. « 
(l«.S.-)jgez.Bi-loi·v.. (I«.S-)gcz.Pal-nerstou. 
(l«S)c1cstLaboucherc. 
Nachdem die Ratifications-Urkunden des vorstehenden Vertrags, welche von 
Sr. Majestät dem Könige von Preußen unter dem 12. und von Ihrer Majestät 
der Königin des zereinigien Königreichs von Grohbritanneen und Irland unter 
dem 20. April d. J. vollzogen werden, am 26. desselben Menaté zu London 
augewcht worden sud, " wird dieser. Vertrag anmit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. Rudolstadt, den 2. Juni 
Fürstl. Schvarzburg. Gedeime,Raths- Collegium. 
gez. Witleben.
	        
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