Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

100 1841. 
M XVI. Bekanntmachung 
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium vom 2. Juni 1841, 
den Bundesbeschluß wegen des Schutzes musikalischer und 
dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung 
betreffend. 
Der von der deutschen Bundesversammlung in ihrer am 22. April d. J. 
gehaltenen Sitzun zichen des Schutzes musikalischer und dramatischer Werke 
gegen unbefugte Aufführung gefaßte Beschluß wird in Folgendem zur allgemei- 
nen Nachricht und Nachachtung offentlich bekannt gemacht: 
„Die im deutschen Bunde vereinigten Regirrungen werden zum Schutze 
der inländischen Verfasser musikalischer Compositionen und dramatischer Werke 
gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben im Umfange des Bun- 
desgebiets folgende Bestimmungen in Anwendung bringen: 
) die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werké. 
im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, seiner 
Erben oder sonstigen Rechtonachfolger stertfinden, so lange das Werk nicht 
durch den Druck veröffentlicht worden ist; 
2) dieses ausschließende Recht des Autors, seiner Erben oder sonstigen 
Rechtsnachfolger soll wenigstens während zehn Jahren von der ersten recht- 
mäßigen Aufführung des Werks an in sämmtlichen Bundesstaaten anerkannt 
und geschutzt werden. Hat jedoch der Autor die Aufführung seines Werko 
ohne Nennung seines Familien= oder offenkundigen Autor-Namens irgend Je- 
mandem gestaktet, so findet auch gegen Andere kein auoschließendes Recht stakt; 
3) dem Autor oder dessen Nachfolger steht gegen jeden, welcher dessen aus. 
schließliches Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht gedruckten drama- 
tischen oder musikalischen Werke beeinträchtige, Anspruch auf Entschädigung zu; 
4) die Bestimmung dieser letztern und der Ark, wie dieselbe gesichert und ver- 
wirklicht werden soll, wie die Festsetzung der etwa noch neben dem Schaden- 
ersatze zu leistenden Geldbußen, bleibt den Landesgesetzen vorbehalten; stets ist aoa- 
doch der ganze Betrag der Einnahme von jeder unbefugten Aufführung, ohne Ab- 
zug der auf dieselbe verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das Stück allein 
oder in Verbindung mit einem andern den Gegenstand der Tufführung ausgemacht 
hat, in Beschlag zu nehmen.“ Rudolstadk, den 2. Juni 1841. 
Fürstl. Schworzburg. Geheime-Raths-Collegium. 
" gez. Wibleben. 
  
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