Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Sechotes Stüch vom Jahr 1841.
M XVn. Verordnung
der Fürstl. Regierung vom 15. Juni 1841,
wegen des bei Aufnahme fremder Personen in eine hieländi-
sche oberherrschaftliche Dorfgemeinde zu entrichtenden
Einzugsgeldes.
Nachdem Wir mit höchster Genehmigung Serenissimi resolvirt ha-
ben, das bei Aufnahme frremder Personen in eine hieländische oberherrschaft-
liche Dorfgemeinde zu entrichtende Einzugsgeld für die Zukunft in der Art
allgemein festzusetzen, daß, wenn es sich um die Aufnahme von Inländern
dreht, Acht Gulden von einer männlichen und Vier Gulden von einer Frauens-
person, bei Aufnahme von Ausländern dagegen Sechszehn Gulden von einem
Manne und Acht Gulden von einem Frauenzimmer mit Ausschluß der erts-
üblichen Beiträge zur Spritze, Baumanpflanzung u. s. w. in die Gemeindccasse
erlegt werden müssen, daß jedoch bei Aufnahme ganzer Familien das Einzugs-
geld blos für die Eltern und für etwa dabei befindliche andere erwachsene Per-
sonen, nicht aber für unerwachsene Kinder bezahlt zu werden braucht, einhei-
rathende Ausländerinnen rücksichtlich des Einzugsgeldes als Inländerinnen zu
behandeln sind und von Einwohnern solcher ausländischen Orte, in welchen
von den dahin ziehenden hiesigen Unterthanen ein höheres, als das hier be-
stimmte Einzugsgeld erhoben wird, retorsionsweise hier ebenfalls der dort übliche
höhere Betrag verlangt werden kann, und daß endlich, wenn blos wegen der
Acquisition von Grundstücken u. s. w. die Aufnahme Jemandes an einem Orte,
ohne daß derselbe wirklich dahin zieht und Domieilarrechte gewinnt, stattfin-
det, die Entrichtung des festgestellten Einzugsgeldes nicht Platz greift, es viel-
mehr für solche Fälle bis auf Weiteres auch künftighin bei den dieserhalb in
den einzelnen Orten zeither üblichen geringern Gebühren sein Bwenden behält;
Värtl. Gw. udot. Gesesommlun1