Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

102 1841. 
so wird solches hierdurch nachachtlich bekannt gemacht, und werden zugleich 
die Unterbehoͤrden und Gemeinden angewiesen, hiernach in vorkommenden Faͤl- 
len allenthalben zu Werke zu gehen. 
Rudokstadt, den 15. Juni 1841. 
Fürstl. Schwarzburg. Regierung. 
önniger. 
N. A. Bieanchi. 
  
XVIII. Verordnung 
der Fürstl. Regierung vom 15. Juni 1841, 
die Wartezeit und das Wartegeld bei den auf den oberherr- 
schaftlichen Posthaltereien vorausbestellten und gar nicht oder 
erst später benutzten Extrapostpferden betreffend. 
(R. Wochendl. 1811. Sr. 26.) 
Auf hôchsten Befehl Serenissimi wird in Betreff der Wartezeit und 
des Wartegeldes bei auf den oberherrschaftlichen Posthaltereien vorausbestell- 
ten und gar nicht oder erst später benutzten Extrapostpferden Nachstehendes 
anmit verordnet: 
Die Posthalter sind nicht schuldig, die bestellten Pferde länger als 0 Stun- 
den bereit zu halten, und es kann der Reisende nach Ablauf dieser Zeit auf 
die mit der Vorausbestellung verbundene Beschleunigung keinen weiteren An- 
spruch machen. Reisende, welche die vorausbestellten Pferde im Orte der Ab- 
fahrt über eine Stunde warten lassen, müssen für jede folgende Stunde bis 
zum Ablaufe der festgesetzten Wartezeit eine halbe Meile mehr, alo die Ent- 
sernung der zuräckzulegenden Station beträgt, an Postgeld sowohl als an 
Trinkgeld bezahlen. Der Reisende ist dagegen seiner Seits berechtiget, dem 
Postmeister, welcher ihn im Orte der Abfahrt über die Bestellzeit warten läßt, 
für jede verflossene Stunde den Betrag des Postgeldes für eine halbe Meile 
abzuzichen. 
Wenn der Reisende die bestellten Pferde gar nicht brauchen will und hier- 
von die Posthalter noch vor der Anspannungszeit benachrichtigt, ist blos der 
vierte Theil des Post - und Trinkgeldes, bei schon eingetretener Anspan- 
nungszeit aber der halbe Betrag von beiden als Entschädigung zu erlegen.
	        
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