Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Achtes Stück vom Jahr 1841. 
  
Mñ : K. Verteag 
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würktemberg, Baden, Kurhessen, dem 
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine 
gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, 
die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend, 
vom Zien Mai 1821 
Nachdem die in Gemäßheit der Verträge vom 22sten und- Josten März 
und 1l#en Mai 1833., vom 12ten Mai und U0ten December 1835. und vom 
2ten Januar 1836. zu einem Zoll= und Handelsvereine verbundenen Regierun- 
gen, — im Anerkenntnisse der wohlthätigen Wirkungen, welche derselbe, Ih- 
ren bei dessen Gründung und Erweiterung gehegten Absichten entsprechend, für 
den Handel und gewerblichen Verkehr der Vereinsstaaten, und hierdurch zu- 
gleich für die Beförderung der Verkehröfreiheit in Deutschland überhaupt, her- 
beigeführt hat, — in dem Wunsche übereingekommen sind, den Fortbestand 
dieses Vereins auf eine eben so den Interessen der Gesammtheit, als den be- 
sonderen Verhältnissen einzelner Vereinsglieder zusagende Weise sicher zu stel- 
len: so sind zur Erreichung dieses Zweckes Verhandlungen gepflogen worden, 
wozu als Bevollmächtigte ernannt haben: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und General- 
Directer der Steuern, August Heinrich Kuhlmeyer, Ritter des 
Koöniglich Preußischen rothen Adler-Ordens zweiter Klasse mit dem 
Stern und Eichenlaub, Commandeur des Civil-Verdienst-Orbens 
der Kößiglich Bayerischen Krone, Commenthur des Königlich Süäch- 
sischin Eivil-Verdienst-Ordens, Commenthur des Ordens der Kö- 
niglich Württembergischen Koone, und 
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen begationsrath und Diector der 
Birsti. Cchw. Kudolst. Gesetzlämmlung. U.
	        
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