Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Achtes Stück vom Jahr 1841.
Mñ : K. Verteag
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würktemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine
gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend,
vom Zien Mai 1821
Nachdem die in Gemäßheit der Verträge vom 22sten und- Josten März
und 1l#en Mai 1833., vom 12ten Mai und U0ten December 1835. und vom
2ten Januar 1836. zu einem Zoll= und Handelsvereine verbundenen Regierun-
gen, — im Anerkenntnisse der wohlthätigen Wirkungen, welche derselbe, Ih-
ren bei dessen Gründung und Erweiterung gehegten Absichten entsprechend, für
den Handel und gewerblichen Verkehr der Vereinsstaaten, und hierdurch zu-
gleich für die Beförderung der Verkehröfreiheit in Deutschland überhaupt, her-
beigeführt hat, — in dem Wunsche übereingekommen sind, den Fortbestand
dieses Vereins auf eine eben so den Interessen der Gesammtheit, als den be-
sonderen Verhältnissen einzelner Vereinsglieder zusagende Weise sicher zu stel-
len: so sind zur Erreichung dieses Zweckes Verhandlungen gepflogen worden,
wozu als Bevollmächtigte ernannt haben:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und General-
Directer der Steuern, August Heinrich Kuhlmeyer, Ritter des
Koöniglich Preußischen rothen Adler-Ordens zweiter Klasse mit dem
Stern und Eichenlaub, Commandeur des Civil-Verdienst-Orbens
der Kößiglich Bayerischen Krone, Commenthur des Königlich Süäch-
sischin Eivil-Verdienst-Ordens, Commenthur des Ordens der Kö-
niglich Württembergischen Koone, und
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen begationsrath und Diector der
Birsti. Cchw. Kudolst. Gesetzlämmlung. U.