s 1841.
Ingleichen kann koͤrperliche Zuͤchtigung als Schaͤrfung einer erkannten
Zuchthausstrafe (§. 6.) zur Anwendung kommen.
In leinem Falle sollen jedoch wegen Forstfrevel mehr als dreißig Streiche
erkannt werden, und die Vollziehung dieser Serafe muß auf eine, der Ge-
sundheit unnachtheilige Weise erfolgenz insbesondere darf, wenn dieser Umstand
nach richterlichem Ermessen nicht völlig außer Zweifel ist, zu ihrer Ausfüh-
rung nicht geschritten werden, bevor über deren Unschädlichkeit für die Ge-
sundheit des Verurtheilten ärztliche oder wundärztliche Erklärung eingeholt
worden.
K. B.
2 ee Wer ein Waldproduct entwendet, beschddigt oder vernichtet, oder eine
2) Tseei andere, durch dieses Gesetz ausdrücklich oder nach dem klaren Sinne desselben
ner Hrund verbotene Handlung begeht, soll, insofern das Gesetz eine andere Strafe nicht
« bestimmt,mindestensineine»StrafcvonHXr.ko-p.1sgl.,oder,fallsder
WerthdeögrfrevcltcnGegenstands-smehralöUXr.kcsp7sgl.bktrüge,in
eine, dem Werthe desselben gleichkommende Strafe verurtheilt werden, und au-
herdem die Anmeldegebühren und Untersuchungskosten erlegen, auch den Werth
des gefrevelten Gegenstandes, insoweit der Letztere bei vorgekommenen Entwen-
dungen dem Eigenthümer nicht in Natur zurückgegeben wird, und den verur-
sachten Schaden ersetzen. Dem Waldeigenthümer, beziehungsweise dessen Forst-
verwaltungspersonale steht frei, den entwendeten Gegenstand, dafern er nech
vorhanden, zurückzunehmen, oder sich den Werth desselben erstatten zu lassen.
Der angerichtete Schaden ist ohne Einfluß auf die Größe der Strafe,
und dieser sowohl, alo auch der Werth werden nach den weiter unten (§§. 20
—36) gegebenen Bestimmungen geschátzt.
Den Ersatz für erweislichen Werth und Schaden erhält der betreffende
Waldeigenthümer; wenn jedoch der Ftevler den beanspruchten Ersatz zu leisten
durchaus unvermögend ist, so tritt, dafern nicht von Seiten des Eigenthümers
oder dessen Stellvertreters darauf verzichtet wird, eine Verwandlung deo dies-
fallsigen Betrags in Arbeit im Forste ein, oder es wird, wenn einer in dieser
Beziehung zu treffenden Einrichtung Schwierigkeiten entgegenstehen, der erkann-
ten Strafe, nach dem in den §§. 3 — 6 dafür angegebenen Maßstabe, soviel an
ihrer Zeitdauer zugesetzt, alo für Werth und Schaden in Ansatz gekommen ist.
Sind die Kosten wegen Unvermögens des Freolers nicht zu erlangen, so
hat deren sofortige Abschreibung zu erfolgen.