Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 119 
unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das in- 
ländische oder alo das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert wer- 
den darf. In Gemahheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt: 
a)Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine in- 
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nere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Er- 
zeugniß nicht besteuern. Jedoch soll ausnahmsweise denjenigen Ver- 
einsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird, freistehen, eine Ab- 
gabe von dem vereinsländischen Weine nach den besonders getroffe- 
nen Verabredungen zu erheben. 
Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Consum- 
tionsgegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzeh- 
rung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den, aus 
anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gat- 
tung nur in gleicher Weise fordern; sie können dagegen die Abgabe 
von den, nach andern Vereinstaaten übergehenden Gegenständen un- 
erhoben oder ganz oder theilweise zurückgeben lassen. 
Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung 
oder Zubereitung eines Consumtionsgegenstandes gelegt haben, kön- 
nen den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegen- 
standes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben, und bei der Aus- 
fuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen Betrage 
zurückerstatten lassen. 
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den ge- 
dachten Staaten entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kom- 
men und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist beson- 
ders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen 
in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen 
ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins-Re- 
gierungen davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis 
verbinden, daß die Steuer-Beträge, welche, in Folge der eingetre- 
nen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Er- 
zeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände 
vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend 
bemessen seien. « 
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