Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

140 1841. 
Handels= und Zoll-VBereins sind, und Seine Kaiserliche Majestät der Sul- 
tan übereingekommen, durch eine besondere und zusätzliche Acte die Handels- 
beziehungen Ihrer Unterthanen von Neuem zu ordnen, und gleichzeitig in die 
unter Ihnen schon bestehenden Verträge, so wie in die neuen Stipulationen 
die Vereinbarungen zwischen den übrigen obengenannten Staaten und der Ho- 
hen Pferte aufzunchmen, Alles zu dem Zwecke, den Handel zwischen den bei- 
derseitigen Staaten zu vermehren, und den Austausch ihrer Erzeugnisse noch 
mehr zu erleichtern. « 
Zu dem Ende haben zu Ihren Bevollmaͤchtigten ernannt: Seine Maje- 
staͤt der Koͤnig von Preußen, sowohl für Sich als im Namen der übrigen 
Staaten, welche Mitglieder des deutschen Handels= und Zoll- Vereins sind: 
Allerhöchst Ihren Kammerherrn, auherordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister bei der Hohen Pforte, Johann Carl Albert Graf von 
Königêmark, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler Ordens dritter 
Klasse mit der Schleife, des St. Johanniter-Ordens, Inhaber deo großen 
Ordens des Nichani-Istihar und Ritter des Spanischen Ordens Earlo des 
Dritten, 
Seine Kaiserliche Majestät der Sultan: 
Seine Ercellenz Mustapha Reschid, Pascha, einen der Veziere, Staate- 
und Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Hohen Pforte, Inhaber 
der mit diesem Range verbundenen Insignien in Brillianten, Großkreuz des 
Ordens der Ehrenlegion, des Amerikanischen Ordens Isabella der Katholi- 
schen, des Belgischen Leepeld-Ordens, des Niederländischen Löwen-Ordens, 
des Schwedischen Schwerdt-Ordens r2c., welche, nachdem sie sich ihre Voll- 
machten gegenseitig mitgethrilt und dieselben in guter und gehöriger Form be- 
funden haben: über die nachfelgenden Artikel übereingekommen sind: 
Artikel I. 
Alle Puncte der bisherigen Handels-Vertrage zwischen Preußen und der 
Hehen Pforte, und namentlich alle Verabredungen des Freundschafts- und 
Handelsvertrages von 22. März 1761 (alten Styls), in so weit sich solche 
nicht im Widerspruche mit der gegenwärtigen Uebereinkunft befinden, werden 
aufrecht erhalten, f#ar immer bestatigt, und mit den daraus hervorgehenden 
gegenseitigen Rechten und Pflichten auf alle übrigen vorerwähnten Staaten, 
welch den Handels= und Zoll-Verein bilden, auogedehnt.
	        
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