Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

142 1841. 
len, welche unter gleichen Umstaͤnden von den muselmaͤnnischen Unterthanen 
oder von den meistbeguͤnstigten Rajas, welche sich mit dem Handel im In- 
nern beschäftigen, entrichtet werden. 
. Artikel IV. 
Jedes Erzeugniß des Bodens eder der Industrie der Türkei soll, wenn 
es für die Ausfuhr gekauft ist, frei ron jeder Art von Belastung und Abgabe 
durch die Preußischen oder durch die Kaufleute der übrigen Staaten des Han- 
dels= und Zoll-Vereins oder durch ihre Rechtsnachfolger nach einem zur Ver- 
schiffung geeigneten Orte gebracht werden. Dort angekommen, soll es beim 
Eingange eine ein für alle Mal bestimmte Abgabe von Neun vom Hundert 
seines Werthes entrichten, an Stelle der alten Abgaben des innern Verkehrs, 
welche durch die gegenwärtige Uebereinkunft aufgehoben werden. Bei seinem 
Auögange soll es die schon von Alters her festgesetzte und auch gegenwärtig 
beibehaltene Abgabe von Drei vom Hundert entrichten. Es versteht sich je- 
voch, daß jeder Artikel, welcher an dem Verschiffungs-Orte für die Ausfahr 
gekauft ist und bereits bei seinem Eingange die innere Abgabe entrichtet hat, 
ferner nur der ursprünglichen Abgabe von Drei vom Hundert unterworfen 
sein soll. 
Artikel V. 
Jedes Erzeugniß des Bodens oder der Industrie von Preußen oder von 
den übrigen Staaten des Handels- und Zoll-Vereins, und alle Waaren jed- 
weder Art, welche zu Lande oder zu Wasser aus anderen Ländern durch Preu- 
ßische oder durch Unterthanen der äbrigen Staaten des genannten Vereins 
eingeführt werden, sollen in allen Theilen des Octomanischen Reiches, ohne 
irgend eine Ausnahme, gegen eine Abgabe von Drei vom Hundert, nach dem 
Werthe dieser Artikel berechnet, zugelassen werden. An Stelle aller Abgaben 
des inneren Verkehrs, welche gegenwärtig von den genannten Waaren erhoben 
werden, soll der Preußische Kaufmann oder der Kaufmann aus den übrigen 
Staaten des Vereins, welcher sie einführt, sei es, daß er solche am Orte der 
Ankunft verkauft, eder daß er dieselben in das Innere versendet, um sie dort 
zu verkaufen, eine anderweite Abgabe von Zwei vom Humwert entrichten. 
Wenn in der Folge diese Waaren im Innern oder nach außen wieder verkauft 
werden, so soll keine mehrere Abgabe, weder von dem Verkufer noch von
	        
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