Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 149 
rigen Aufenthalt in den hiesigen Landen vollenden, auch verbunden sind, fuͤr 
das fernere Unterkommen und die etwa noͤthige Unterstuͤtzung und Erhaltung 
dieser Fremden, sofern es nicht gelingt, sie aus dem diesseitigen Staatsgebiete 
wieder zu entfernen, Sorge zu tragen. 
Da übrigens nach den im 5. 10. der Heimath-Conventionen enthalte- 
nen Bestimmungen die Absendung der Auszuweisenden erst dann, wenn das 
Verhältniß, wodurch der andere Staat zu deren Uebernahme vertragsmäßig 
verpflichtet ist, ganz klar und unzweifelhaft vorliegt, erfolgen darf; so haben 
die unterherrschaftlichen Communen solche Personen, welche man ihnen aus 
dem Auslande ohne vorherige Communication mit den diesseitigen Behörden 
etwa zuweisen will, nur dann, wenn ihre Verbindlichkeit zu deren Aufnahme 
ganz außer Zweifel ist, anzunehmen, außerdem aber bei Vermeidung, daß, in 
so fetn dergleichen Personen aus den diesseitigen Landen nicht wieder entfernt 
werden können, ihnen deren Unterbringung und Unterstützung zur Last fällt, 
die Annahme der ausgewiesenen Individuen zu verweigern, und dieselben, so 
wie auch deren etwaige Tranöportanten an die den betreffenden Gemeinden 
unmiktelbar vorgesetzten Behörden zu verweisen, welche sodann unter genauer 
Prüfung der Umstände über die Annahme oder Zurückweisung entscheiden oder 
bei annoch vorliegenden Zweifeln unter einstweiliger Ablehnung der Aufnahme 
der Ausgewiesenen Bericht an Uns zu erstatten haben. 
Zuyleich setzen Wir hiermit noch Folgendes fest: 
1) Wenn unter Beräücksichtigung und Beobachtung des Obstehenden fremden 
Personen, welche sich dieserhalb an die den betreffenden Orten unmittel- 
bar vorgesetzten obrigkeitlichen Behörden zu wenden haben, ein zeilwei- 
ser Aufenthalt in hiesigen Orten gestattet wird, so haben diese Frem- 
den binnen acht Wochen vom Tage der deofallsigen Erlaubniß-Exthei- 
lung an ohne Vorbehalt abgefaßte und von den competenten Oberbehör= 
den ihric Heimath genehmigte Heimathscheine resp. bei dem Stadtrathe 
allhier, so wie bei den betreffenden Fürstlichen Justiz-Aemtern und Pa- 
trimonial-Gerichten der hiesigen Unterherrschaft bei Strafe der Weg- 
weisung aus der Letztern einzureichen. 
2) Auch haben alle in hierlándischen Orten in Dienste tretende Fremde und 
dergleichen Lehrbursche innerhalb acht Wchchen von Zeit ihres Lehr-oder 
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