Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Elltes Stüch vom nt 1841.
M XXXI. —
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium vom 15. December 1841,
die uebergangöstraßen und die Uebergangsstellen im Thüringischen Vereins-
gebicte betreffend.
Mit Bezugnahme auf den 5. 7. des Gesetzes vom 1sten d. M., die Er-
hebung der Uebergangsabgaben betreffend (Gesetzsammlnng 1841. St. 25.
Nro. XXIX. S. 155 ff.), werden die Straßen, auf welchen der Uebergang
von vereinsländischen, mit einer Uebergangsabgabe betroffenen Gegenständen
im Bereiche des Thäring'schen Zoll= und Handels-Vereins, so wie in den
gegenüberliegenden Staaten Bayern und Kurhessen, so weit solche an das
Thüring'sche Vereinsgebiet gränzen, allein statt finden darf, und die Ueber-
gangostellen, bei welchen die Anmeldung dieser Gegenstände erfolgen muß,
nachstehend mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die Uebergangsstraßen
durch Tafeln bezeichnet werden, und daß den Uebergangsstellen zu Henneberg,
Coburg, Lobenstein und Gefell die Befugniß beigelegt wordeh ist, über die zur
Versteuerung in dem Bestimmungsorte, oder zum Durchgange (vergl. F. 3
und g. 1. de5 Eingango gedachten Gesetzes) bestimmten übergangssteurrpflich
tigen Gegenstände in den dazu geeigneten Fällen Uebergangsscheine zu ertheilen.
Jötl. Schw. Nudorst. Gestsemmlung. NI 22