Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

184 1. 161 
XXXII. Bekanutmachung 
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium vom 21. December 1841, 
die Aufuhr von Branntwein unter dem Anspruche auf Stenervergütung 
betreffend. 
Vom 1. Januar 1842 ab, soll von demjenigen im Inlande erzeugten 
Branntwein, welcher nach Bayern, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem 
Großherzogthum Hessen, Nassau und der freien Stadt Frankfurt ausgeführt 
wird, eine Vergütung auf die entrichtete Maischsteuer gewährt werden, und 
es kommen dabei die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 21. October 
1838 (R. Wochenbl. 1838. St. 45. Beil.) über die Steuervergütmg bei 
Versendung von Branntwein in das Vereinsausland, mit folgenden Modifi- 
kationen zur Anwendung. 
1. 
Die zu bewilligende Steuer-Vergütung bei der Ausfuhr nach den oben- 
genannten Zollvereins = Staaten, wird auf Neun Silberpfennige für jedes 
Quart Branntwein zu funfzig Procent Alkohol nach Tralles, festgesetzt. 
2. 
Die Ausfuhr des Branntweines mit dem Anspruche auf die unter I. 
gedachte Steuervergütung ist, so weit sie über die Grenzen der, dem Thü- 
ringischen Zoll= und Handelovereine angehörigen, an das Königreich Bayern 
und das Kurfürstenthum Hessen grenzenden Staaten bewirkt werden soll, bic 
auf weitere Bestimmung nur über die nachbenannten Uebergangsstellen, als: 
l. auf der Grenze gegen Bayern 
a) Gefell, 
b)) Lobenstein, 
Ußc) Coburg, 
4) Henneberg, 
e) Geysa, 
II. auf der Grenze gegen Kurhessen 
d) Creuzburg
	        
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