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XXXII. Bekanutmachung
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium vom 21. December 1841,
die Aufuhr von Branntwein unter dem Anspruche auf Stenervergütung
betreffend.
Vom 1. Januar 1842 ab, soll von demjenigen im Inlande erzeugten
Branntwein, welcher nach Bayern, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthum Hessen, Nassau und der freien Stadt Frankfurt ausgeführt
wird, eine Vergütung auf die entrichtete Maischsteuer gewährt werden, und
es kommen dabei die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 21. October
1838 (R. Wochenbl. 1838. St. 45. Beil.) über die Steuervergütmg bei
Versendung von Branntwein in das Vereinsausland, mit folgenden Modifi-
kationen zur Anwendung.
1.
Die zu bewilligende Steuer-Vergütung bei der Ausfuhr nach den oben-
genannten Zollvereins = Staaten, wird auf Neun Silberpfennige für jedes
Quart Branntwein zu funfzig Procent Alkohol nach Tralles, festgesetzt.
2.
Die Ausfuhr des Branntweines mit dem Anspruche auf die unter I.
gedachte Steuervergütung ist, so weit sie über die Grenzen der, dem Thü-
ringischen Zoll= und Handelovereine angehörigen, an das Königreich Bayern
und das Kurfürstenthum Hessen grenzenden Staaten bewirkt werden soll, bic
auf weitere Bestimmung nur über die nachbenannten Uebergangsstellen, als:
l. auf der Grenze gegen Bayern
a) Gefell,
b)) Lobenstein,
Ußc) Coburg,
4) Henneberg,
e) Geysa,
II. auf der Grenze gegen Kurhessen
d) Creuzburg