Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 173 
sämmtliche Kopfacci - Reste von früheren und dem laufenden Jahre noch 
abzuführen sind. 
Urkundlich unter Unserem Fürstl. Insiegel und unter Unserer eigen- 
händigen Unterschrift. So geschehen 
Rudolstadt, den 22. December 1841. 
Friedrich Günther, 
F. z. S. 
  
XXXVI. Gesetz, 
einen Erlaß an den terminlichen Contributionen oder Löhmungen in der 
Fürstlichen Unterherrschaft auf das Jahr 1842 betreffend. 
vom 22. December 1841, 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg, 
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sonderêhausen, Leuteuberg 
und Blankenburg u. s. w. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
In Rücksicht auf die nothwendig gewordene Erhöhung der Salzpreise 
und die Unsern Unterthanen in der Oberherrschaft Unsers Fürstenthums, 
durch den mittelst Gesetzes vom heutigen Tage für das nächste Jahr 
bewilligten Erlaß des Mahl= oder Kopfaccises gewordene Erleichtermg, 
finden wir Uns gnddigst bewogen, zu bestimmen, daß in Unserer Fürstlichen 
unterherrschaft der vierte Theil der zeither zu Unserer unterherrschaftlichen 
Steuer-Casse alljahrlich erhobenen terminlichen Contributionen eder böhn- 
ungen von den Gemeinden bis auf Weitereo und zwar zunächst für das 
Jahr 1832. zu dieser Casse nicht eingezahlt, sondern denselben dergestalt 
überlassen werden soll, daß sie diesen Antheil zu ihrem Besten nach dazu 
eingeholter Genehmigung Unserer Fürstlichen Landeohauptmamnschaft zu 
verwenden habrn. 
Bei dieser Veranlassung wird zugleich bestimmt, daß sowohl die auf 
bereits besteuertem, als auch die auf steuerfreiem Grund und Boden neu- 
erbaut werdenden Haduser zwar nach wie vor mit den observanzmaßigen 
Abgaben belegt, daß jedoch künftig die aufgelegt werdende Cenkribution 
oder böhnung nach Abzug einer Erhebungsgeböhr für die betreffende Ge- 
meinde, worüber Unsere Fürstliche Landeshauptmannschaft mit näherer
	        
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