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sämmtliche Kopfacci - Reste von früheren und dem laufenden Jahre noch
abzuführen sind.
Urkundlich unter Unserem Fürstl. Insiegel und unter Unserer eigen-
händigen Unterschrift. So geschehen
Rudolstadt, den 22. December 1841.
Friedrich Günther,
F. z. S.
XXXVI. Gesetz,
einen Erlaß an den terminlichen Contributionen oder Löhmungen in der
Fürstlichen Unterherrschaft auf das Jahr 1842 betreffend.
vom 22. December 1841,
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sonderêhausen, Leuteuberg
und Blankenburg u. s. w.
thun hiermit kund und zu wissen:
In Rücksicht auf die nothwendig gewordene Erhöhung der Salzpreise
und die Unsern Unterthanen in der Oberherrschaft Unsers Fürstenthums,
durch den mittelst Gesetzes vom heutigen Tage für das nächste Jahr
bewilligten Erlaß des Mahl= oder Kopfaccises gewordene Erleichtermg,
finden wir Uns gnddigst bewogen, zu bestimmen, daß in Unserer Fürstlichen
unterherrschaft der vierte Theil der zeither zu Unserer unterherrschaftlichen
Steuer-Casse alljahrlich erhobenen terminlichen Contributionen eder böhn-
ungen von den Gemeinden bis auf Weitereo und zwar zunächst für das
Jahr 1832. zu dieser Casse nicht eingezahlt, sondern denselben dergestalt
überlassen werden soll, daß sie diesen Antheil zu ihrem Besten nach dazu
eingeholter Genehmigung Unserer Fürstlichen Landeohauptmamnschaft zu
verwenden habrn.
Bei dieser Veranlassung wird zugleich bestimmt, daß sowohl die auf
bereits besteuertem, als auch die auf steuerfreiem Grund und Boden neu-
erbaut werdenden Haduser zwar nach wie vor mit den observanzmaßigen
Abgaben belegt, daß jedoch künftig die aufgelegt werdende Cenkribution
oder böhnung nach Abzug einer Erhebungsgeböhr für die betreffende Ge-
meinde, worüber Unsere Fürstliche Landeshauptmannschaft mit näherer