Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

14 1841. 
auch in Beziehung darauf fuͤr den vom Thaͤter zu ersetzenden Werth und Scha- 
den subsidiarisch haften. Bei notorischem Unvermoͤgen des letztern hat der 
Richter sowohl in dem Falle des gegenwärtigen als des vorhergehenden §. das 
Nöchige wegen dieser Ersatzleistung gleich in dem Straferkennenisse festzusegen. 
Für den Ankauf wissentlich entwendeten Holzes darf übrigens in keinem 
Falle eine geringere Strafe alo von 8 fl. 45 Kr. resp. 5 Rthlr. erkannt 
werden. 
5. 25. 
durch an- Sollten herrschaftliche Forstbediente, um eines Vortheils willen, die An- 
h zeige einer in diesem Gesetze bedrohten. Vergehung unterlassen oder die ihnen 
sonst zur Entdeckung des Thäters Amts halber obliegenden Plichten aus den 
Augen setzen, so trifft dieselben, neben der sonst verwirkten Strafe, die der 
gänzlichen Dienstentlassung. 
Auch Jäger, Holzaufseher 2c. in Privatdiensten dürfen, aus gleichen 
Gründen, sofort aus dem Dienste entlassen werden. 6 
g. 26. 
8) Schaͤtung Der Werth des gefrevelten Gegenstandes wird von dem Waldeigenthuͤ- 
des Werthes · mer oder dem zum Schutz seiner Waldung angestellten Personale nach den 
am Orte und zur Zeit der Entwendung bestehenden currenten Holzpreisen ohne 
Ruͤcksicht auf Preisermaͤßigungen wegen etwa stattfindender Berechtigungen 
oder Beguͤnstigungen angegeben, und es ist dabei auf den Umstand, ob das 
entwendete Material nur zu Brennholz, oder aber zu Rutz- und Bauholz 
hätte gebraucht werden können, Rücksicht zu nehmen. So wie nun den An- 
gebenden hierbei strenge Gewissenhaftigkeit und Unpareheilichkeit in Erwägung 
aller vorliegenden Umstände zur Pflicht gemacht wird, so wird auch noch be- 
sonders bestimmt, daß die Denuncianten sich ven den Dimensionen des gefre. 
velten Gegenstandes, ingleichen von allen Nebenumständen, welche auf die Be- 
urtheilung des Falles Einfluß haben können, möglichst genau zu informiren 
und solche sodann mit anzugeben haben, damit in zweifelhaften Fällen das 
Gericht, welchem die Entscheidung darüber zusteht, in den Stand gesetzt werde, 
die Werth-Angabe prüfen zu können. « 
Sollten bei Werthschätzungen von in Kirchen-, Commun= oder Privat- 
Waldungen gefrevelten Gegenständen über den Werth Zweifel entstehen, so 
sind die rurrenten Preise Unsers zunächst gelegenen herrschafrlichen Forstes zu 
Grunde zu legen.
	        
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