16 1 8 4 1.
3) Von allen übrigen, nicht für unterdrückt unusprchen Stämmen
unter und bis 4“ Durchmesser Stärke der fünffache Werth.
über 4% 6“ O" 5 vierfache
t 6“ „" 87“ - - dreifache -
2- 8 11“ - " - doppelte
2 11“ I 14“ 2 r b"ê einfe fache
= 14% -1% „ - de Hälfte des Werthes.
= U“ 20“ minrn "
20“ Durchmestr Staͤrke kein Schabee
g. 20.
e) dir Dbst-· Bel Entwendungen und Beschaͤdigungen von Obst- und Allee-Baͤumen,
un Uller, oder von fremden, zu den gewöhnlichen Forstbaumen nicht gehörigen Ho#zar=
2 and ten wird, insofern dergleichen Anpflanzungen, [Baumschulen, Ansaaten 2c. sich
Holzarten. auf dem Forstgrunde befinden, der Ansatz des Werthes einer besonderen Schá-
bung von Seiten des Revierforstbedienten unterworfen, der Schaden aber dop-
pelt so hoch, als im vorhergehenden §. verordnet ist, berechnet.
6 (G. 30.
q) duͤr Kepf- Die Entwendungen des Kopfholzes werden, was den Schadendersatz be-
bol#. trifft, nach den im §. 28. Nr. 2. für das Unterholz in Schlagholzwaldungen
bestimmten Grundsätzen beurtheilt, jedoch mit dem Unterschiede, daß von 1-=
bis 5 jährigem Holze der doppelte und von 6jährigem und dlterem Holze der
einfache Werth als Schadensersatz Anwendung findet.
. 31.
e) Für Ast= Wenn zweige ohne Erkaubniß des Waldeigenthümers abgenommen wor-
bol##.den, ist neben der Strafe nur der Werth, sind aber starke, zur Krone des
Baumes gehörige Aeste entwendet worden, so ist der Schaden nach den Be-
stimmungen im b. 28. Nr. 1. 2. 3. in Bezug auf die Stärke des Baumes
zu ersetzen.
g. 82.
q dit Sioc- Beim unerlaubten Ausgraben, Abschlagen, Abhauen oder Schaͤlen von
holz. ausschlagefaͤhigen Stocken im Ausschlagewalde ist der vierfache Werth als
Schadensersatz in Anrechnung zu bringen.