Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

16 1 8 4 1. 
3) Von allen übrigen, nicht für unterdrückt unusprchen Stämmen 
unter und bis 4“ Durchmesser Stärke der fünffache Werth. 
über 4% 6“ O" 5 vierfache 
t 6“ „" 87“ - - dreifache - 
2- 8 11“ - " - doppelte 
2 11“ I 14“ 2 r b"ê einfe fache 
= 14% -1% „ - de Hälfte des Werthes. 
= U“ 20“ minrn " 
20“ Durchmestr Staͤrke kein Schabee 
g. 20. 
e) dir Dbst-· Bel Entwendungen und Beschaͤdigungen von Obst- und Allee-Baͤumen, 
un Uller, oder von fremden, zu den gewöhnlichen Forstbaumen nicht gehörigen Ho#zar= 
2 and ten wird, insofern dergleichen Anpflanzungen, [Baumschulen, Ansaaten 2c. sich 
Holzarten. auf dem Forstgrunde befinden, der Ansatz des Werthes einer besonderen Schá- 
bung von Seiten des Revierforstbedienten unterworfen, der Schaden aber dop- 
pelt so hoch, als im vorhergehenden §. verordnet ist, berechnet. 
6 (G. 30. 
q) duͤr Kepf- Die Entwendungen des Kopfholzes werden, was den Schadendersatz be- 
bol#. trifft, nach den im §. 28. Nr. 2. für das Unterholz in Schlagholzwaldungen 
bestimmten Grundsätzen beurtheilt, jedoch mit dem Unterschiede, daß von 1-= 
bis 5 jährigem Holze der doppelte und von 6jährigem und dlterem Holze der 
einfache Werth als Schadensersatz Anwendung findet. 
. 31. 
e) Für Ast= Wenn zweige ohne Erkaubniß des Waldeigenthümers abgenommen wor- 
bol##.den, ist neben der Strafe nur der Werth, sind aber starke, zur Krone des 
Baumes gehörige Aeste entwendet worden, so ist der Schaden nach den Be- 
stimmungen im b. 28. Nr. 1. 2. 3. in Bezug auf die Stärke des Baumes 
zu ersetzen. 
g. 82. 
q dit Sioc- Beim unerlaubten Ausgraben, Abschlagen, Abhauen oder Schaͤlen von 
holz. ausschlagefaͤhigen Stocken im Ausschlagewalde ist der vierfache Werth als 
Schadensersatz in Anrechnung zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.