Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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ist, seiner Person, zur Ablieferung an das competente Untersuchungsgericht, sich 
zu bemachtigen. # 
Unnöthige Gewalt, Anreizung zur Widersetzlichkeit durch Schimpfen, 
Schlagen u. s. w. muß jedoch dabei vermieden werden und wird eintrekenden 
Falles als Injurie, Körperverletzung oder sonst streng geahndet. 
# 38. 
s) Von der In Fällen, in welchen dringende Vermuthung oder frische Spur vorhan- 
hochung-den ist, daß sich entwendetes Holz im Gewahrsam von Jemand befindet, sol- 
len der Eigenthümer sowohl als die mit dem Forstschutz beauftragten Perso- 
nen zur Haussuchung berechtigt sein, dürfen aber hierbei nicht eigenmächtig vor- 
schreiten, sondern müssen die Ortsgerichte, resp. den Schulzen oder die Gemein- 
devorsteher zuziehen. Das als verdächtig vorgefundene Holzkann in Beschlag 
genommen werden und ist alsdann dem Gerichte oder Ortovorstande bis nach 
ausgemachter Sache zu übergeben. 
g. 30. 
O) Anmelde · Der Betrag der von jedem Frevler für jeden einzelnen Fall, der zur ge- 
KLrtühen. richtlichen Anzeige und Bestrafung kömmt, zu entrichtenden Anmeldegebühren, 
insoweit dergleichen nach h. 40 überhaupt in Ansatz kommen können, wird, ohne 
Unterschied, ob eine Pfändung stattgefunden hat oder nicht, auf 18 Kr. resp. 
5 sgl. festgesett. In den §. 10. vro. 1. aufgezählten Fällen soll aber deren 
doppelter Betrag in Ansatz kommen. Wenn zur Verübung eines Forstverbre- 
chens Mehrere in unmittelbarer Theilnahme thätig waren, muß jeder Einzelne 
die vorschriftsmäßigen Anmeldegebühren entrichten. " 
Wem aber durch dieselbe Handlung eines Einzelnen mehrere Strafbestim- 
mungen zugleich übertreten werden, z. B. Jemand, der keine Erlaubniß zum 
Abfahren von Leseholz auf Wagen hat, mit dergleichen auf einem verbotenen 
Wege fahrend betroffen wird, kommen die Anmeldegebühren doch nur einfach 
in Ansatz. 
Bei Weidefreveln, in Ansehung deren lder einfache Strafsatz sich höher 
als 1 fl. 30 Kr. resp. 25 sgl. beläuft, ist auf den öten Theil dessen Betrages 
als Anmeldegebühren zu erkennen, und hat übrigens ebenfalls eine Verdoppe- 
lung derselben in den Fällen des §. 10. rro. 1, sowie wenn einzelne Stücke 
ohne Aufsicht im Walde angetroffen, abgepfändet und nach Hause getrieben 
worden sind, einzutreten.
	        
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