Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

— 1841. 
g. 8.), oder wenn der Werth der genommenen Spaͤne sich hoͤher belaͤuft, des- 
sen Betrag als Strafe bezahlen. 
Berfriedle Wer dergleichen Befriedigungen ganz oder theilweise entwendet, erlegt den 
gungen zum zehnfachen Werth als Strafe, die jedoch geringstens in 18 Kr. resp. 14 sgl. 
cke des bestehen soll. 
Vorfschutes 55 
e) Andert Die Bestimmungen des vorstehenden §. finden auch Anwendung bei Ent- 
Vorrichtun= wendung von Floßrechen, im Walde befindlichen Wegweisern, Brüuchen, Ste- 
*#„ gen und Gelandern, von Holz, welches zu Ausbohlung von Wegen gebraucht 
worden, von Meilern, Pechhütten und überhaupt ven allem zu dergleichen 
Vorrichtungen verwendeten Material. 
Entwendung oder sonstige Bescha4bigung von Wildgattern ist jedoch nicht 
bieher zu rechnen, vielmehr behält es in deren Ansehung bei den zur Zeit be- 
stehenden Strafbestimmungen sein Verbleiben. 
56. 
* uner dergleichen, welche zur Unterstützung für gepflante Bäume dienen, 
twendet, der entrichtrt außer dem Wertbe dessen sechsfachen Betrag alc 
* St und für jedes Stick 7 kr. vse 2 sal. als Entschaͤdigung. 
g. 
x) Aohlen. Wer Kohlen aetwendet, 58 den siöefachen Werkb als Strafe, min- 
destens jedoch 48 Tr. resp. 14 fgl. 
Ausbarken Wer die verlassenen Achlstelen rn bezahlt, wenn solches ahne Er: 
geiiheun. lanbniß geschehen, für jede ausgeharkte Acbistelle 24 Kr. resp. 7 sgl. als Strafe, 
außer dem Ersatze de5 Werthes. 
3) Von andern borsiprodukten. 
5#. 
Bauns Wer in diebischer Absicht Har) scharrt, eder Birken, Ahorn und derglei- 
safte. chen Baume anbohrt, wird für jeden Stamm mit 3 fl. 30 Kr. resp. 2 Rthlr. 
bestraft. 
Wird Jemand mit rehem Harze betroffen, ohne daß er sich über den 
rechtmaßigen Erwerb ausweisen kann, so verfällt er für jedes Pfund desselben 
in eine Strafe von # fl. resp. a Rthlr.
	        
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