Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
es Stũck vom Jahr 1841.
M IL. Verordnung
der Fürstl. Regierung vom 16. Dechr. 1810,
das Verbot der Einführung der Scheidemünze, welche nicht von Staaten
der süddeutschen Münzeonvention oder von Staaten, die nach der allge-
meinen Münzconvention zu dem 14 Thalerfusse sich bekennen,
geprägt ist, betreffend.
Da zu Vermeidung finanzieller Nachtheile der Unterthanen es nöthig ist,
daß in der hiesigen Fürstl. Oberherrschaft diejenige Scheidemünze, die nicht
von Staaten der süddeutschen Münzconvention oder von Staaten, die nach
der allgemeinen Münzconvention zu dem 14 Thalerfuße sich bekennen, geprägt
ist, nach und nach ganz verschwindet, so wird unter Bezugnahme auf die
Bekanntmachung vom 23. Sept. des laufenden Jahres (Stück 30 des dies-
jährigen Wochenblattes) nicht nur vor der Annahme dergleichen Scheidemünze
gewarnt, sondern es wird auch deren Einführung bei angemessener Geld-oder
verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe hiermit verboten.
Rudolstadt, den 16. Dechr. 1640.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
N. A. Bianchi.
Jüostl. Schw. Rudolst. Gesetsammlung. U.