Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 3 
HI. Bekanntmachung 
der Fürstl. Regierung und der Fürstl. Landeshauptmamnschaft in Betreff 
des Bundesbeschlusses vom 8. December 1810 
wegen Abstellung der unter den deutschen Handwerksgesellen vorgekommenen 
Verbindungen und Mißbräuche d. d. 30. December 1840 
und 2. Jannar 1841. 
(Rudolst. Wechenbl. 1841 St. 2. Flrankenh. Intelllgenzbt. 1841 Se. 1.) 
Nachdem in der 2ysten E Bundestagssitzung vom 3. December 
1810 wegen Abstellung der unter den deutschen Handwerkogesellen vergekomme- 
nen Verbindungen und Mißbräuche nachstehender Beschluß: 
Sämmtliche Regierungen vereinigen sich, übereinstimmende Maafregeln 
hinsichtlich derjenigen Handwerkögesellen zu treffen, welche durch Thell- 
nahme an unerlaubten Gesellenverbindungen, Gesellengerichten, Verrufê- 
erkldrungen und dergleichen Mißbräuchen gegen die Landeögesetze sich ver- 
gangen haben; und zwar sollen 
den Handwerkögesellen, welche sich in einem Bundesstaate, dem sie nicht 
durch Heimath angehören, derlei Vergehen zu Schulden kommen lassen, 
nach deren Untersuchung und Bestrafung ihre Wanderbücher oder Reise. 
pässe abgenemmen, in denselben die begangene und genau zu bezeichnende 
Uebertretung der Gesetze nebst der verhängten Strafe bemerkt, und diese 
Wanderbücher oder Reisepässe an die Behörde der Heimath des betref- 
fenden Gesellen gesendet werden. 
Solche Handwerkögesellen sollen nach überstandener Strafe mit gebun- 
dener Reisereute in den Staak, woselbst sie ihre Heimath haben, ge- 
wiesen und dert unter geeigneter Aufsicht gehalten, sonach in keinem an- 
dern Bundesstaate zur Arbeit zugelassen werden. Ausnahmen von dieser 
Bestimmung werden nur dann stattfinden, wenn die Regierung der Hei- 
math eines solchen Handwerksgesellen sich durch dauerndes Wohlverhal- 
ten desselben zur Ertheilung eines neuen Wanderbuches oder Reisepasses 
nach andern Bundesstaaten veranlaßt finden sollte. 
Die Regierungen behalten sich vor, Verzeichnisse der wegen jener Ver- 
gehen abgestraften und in die Heimath zurückgewiesenen, so wie der aus- 
  
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