Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 5# 
g. 13. 
Auch ist es den Apothekern, bei Strafe von Siebzehn Gulden 30 Kr. 
— Jehn Thalern und in wiederholten Uebertretungs-Fällen bei schärferer 
Strafe und selbst bei Verlust ihres Privilegiums, verboten, medicinische Pra- 
ris zu treiben, arztliche Krankenbesuche zu machen, oder bei wirklichen Krank- 
heiten Medicamente zu verordnen, wovon jedoch ein Nothfall und, in Erman- 
gelung baldiger arztlichen Hülfe, die Assistenz bei plötzlichen Lebens-Gefah- 
ren, vom Blitze getroffener, in Dämpfen und bösen Luftarten erstickter, oder 
sonst des Scheintodes verdächtiger Personen, wie auch in Vergiftungs-Fällen, 
eine erlaubte Ausnahme machen soll. 
K. 13. 
So wie die Apotheken im Allgemeinen unter der Aufsicht und Leitung 
ihrer Obrigkeit und der respectiven Oberbehörde stehen, so sind sie im Beson- 
dern der Controle des von den Oberbehörden mit der General-Inspection der 
Apotheken beauftragt werdenden Sachverständigen und der competenten Phy- 
sici unterworfen. Ersterer hat, nach ihm besonders zu ertheilender Instruction, 
die sämmtlichen, unter derjenigen Oberbehörde, von welcher er commitirt wor- 
den, stehenden Apotheken zu revidiren. Letztere sind verpflichtet, die in ihrem 
District belegenen Apotheken sorgfältig zu beachten, alle etwa von ihnen be- 
merkten, besonders die von dem General-Inspector gerügten Unordnungen und 
Gesetzwidrigkeiten abstellen zu lassen und im Fall es die Apotheker unterlassen, 
bei der Obrigkeit Anzeige davon zu machen. 
# 1. 
Zu diesem Ende sollen auch die Physici, wo es nur einigermaßen einzu- 
richten ist, zu den vom General-Inspector anzustellenden Visitationen hinzu- 
gezogen werden, und es wird ihnen zur Pflicht gemacht, denselben, auf des- 
wegen an sie ergangene Aufforderung, beizuwohnen, oder im Fall sie unver- 
meidliche Abhaltung hätten, selbige schriftlich dem General-Inspector anzuzei- 
gen, damit Letzterer die Ursache ihrer Abwesenheit, nach ihrer Darstellung, 
seinem Berichte an die betreffende Oberbehörde beifügen könne. 
Außerdem aber sollen die Physici alle zwei Jahre, wo und wenn solches 
nicht etwa von dem General-Inspector indessen geschieht, so wie zu jeder Zeit, 
in welcher die Oberbehörde sie dazu auffordert, oder dringende Gründe es er- 
heischen, die Apotheken ihres Districts visitiren und zwar nach folgender In- 
struction:
	        
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