fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Zulassung von in der Nähe der württembergischen Grenze wohnhaften, einem andern 
deutschen Bundesstaat angehörigen gebammen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Württemberg. 
Vom 17. Mai 1910. 
Auf Grund von Bundesratsbeschlüssen vom 5. Mai 1887 und vom 3. März 1910, 
betreffend die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenzen wohnhaften Hebammen 
zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in den einzelnen Bundesstaaten, wird unter Auf- 
hebung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 19. August 1887 (Reg.Bl. 
S. 325) nachstehendes verfügt: 
1. Hebammen, welche das Prüfungszeugnis einer nach den Landesgesetzen eines 
benachbarten deutschen Bundesstaats zur Erteilung dieses Zeugnisses zuständigen Behörde 
erworben haben, sind, wenn sie in diesem Staate in der Nähe der württembergischen 
Grenze wohnhaft sind, befugt, ihre Berufstätigkeit in den in der Nähe der Grenze 
gelegenen württembergischen Orten in gleichem Maße, wie ihnen dies an ihrem Wohnsitze 
gestattet ist, auszuüben. 
2. Die in Ziff. 1 bezeichneten Hebammen verlieren die Befugnis zur Ausübung 
des Berufs in Württemberg, wenn sie sich in Württemberg dauernd niederlassen oder 
daselbst einen Wohnsitz begründen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die in 
Bayern geprüften Hebammen (zu vergl. die Bekanntmachung des Ministeriums des 
Innern vom 23. Oktober 1894, betreffend eine Vereinbarung mit der Koöniglich 
Bayerischen Regierung bezüglich der gegenseitigen Anerkennung der Prüfungszeugnisse 
für Hebammen, Reg. Bl. S. 308). 
3. Hebammen, die nach Maßgabe der Bestimmung in Ziff. 1 ihr Gewerbe in 
Württemberg ausüben, sind hiebei den in Württemberg geltenden Gesetzen und Ver- 
waltungsvorschriften unterworfen. 
Insbesondere haben sie 
a) sich der Verabreichung von Arzneimitteln an Schwangere und Wöchnerinnen, 
soweit die Hebammen hiezu nicht nach den in Württemberg geltenden Vorschriften 
ermächtigt sind, zu enthalten;
	        
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