Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Vierteo Hlüch vom 1841. 
  
M uMr. Lerorbnung 
der Fürstlichen Landeshauptmannschaft vom 16. April 1831, 
die den Posten zu leistende Hülfsspanne 2c. betreffend. 
(Fr. Intell. Bl. 1841. St. 16. Beilage.) 
Da es unumgänglich nöthig ist, daß wegen pünktlicher Förderung der 
ordindren und Extraposten und der denselben erferderlichen Falls zu Vermeidung 
jeden Verzugs und der hieraus entspringenden Unannehmlichkeiten und Nach- 
theile zu leistenden Beihülfe eine zteckdienliche Einrichtung getroffen werdez so 
haben Se. Sochfürstl. Durchlaucht, Unser gnädigst regierender 
Fürst und Herr unker Wiederaufhebung der von der vormaligen Fürstlichen 
Regierung allhier in Folge höchster Entschließung publicirten deöfallsigen Bestim- 
mungen vom 15. September 1806, zu befehlen geruhet, in der hiesigen Fürstl. 
Unterherrschaft Nachfolgendes zu zrrer und öffentlich bekannt zu machen: 
Obgleich der Postmeister oder polzalte hierselbst verbunden ist, die ordi- 
nären und Ertraposten mit seinen eignen Merden und Leuten zu befördern und 
die zur Bespannung derselben und der den ordindren Posten mitzugebenden Beie 
wagen und zur Beförderung der Estaffetten und Couriers nach Beschaffenheit 
der ihm angewiesenen Station erforderliche und in seiner Bestallung angege- 
bene Anzahl Pferde zu halten, so soll diese Vorschrift dennoch krinen Vorwand 
für die Pferde haltenden Bewohner der hiesigen Fürstlichen Unterherrschaft ab. 
geben, sich dieserhalb der ihnen rsies8 Beihülfe der Post zu entziehen. 
Daher sollen, wenn die Pferde des Postmetsteröodchosthaltetszudck 
FkaschAffungderotdmärmundExttapostentcunddecdenErsten-mitzuw- 
benden Beiwagen nicht zureichen oder die unterwegs befindlichen Posten mehrerer 
Vuitsil. Sc. Rudolst. Geleblammluog. Il.
	        
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