oe 1841.
Bi die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt von
keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat,
in dessen Gebiete das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Dif-
seer sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu be-
alten.
Gegenwärtige, im Namen Seiner Herzoglichen Durchlaucht, des Herzogs
zu Sachsen-Meiningen und Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht, des Fürsten
zu Schwarzburg-Rudolstadt doppelt auögefertigte gleichlautende Erklärung
soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung in den beiderseitigen Landen
öffentlich bekannt gemacht werden.“
Rudolstadt, den 28. April 1841.
Furstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium.
(L. S.) gez. Witleben.
M XI. Bekanntmachung
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium vom 5. Mai 1841,
die Annahme der ganzen und halben Kopfstuͤcke bei den
unterherrschaftlichen Cassen betreffend.
(Fr. Intell. Vl. 1841. St. 20.)
Unter Zurückbeziehung auf die Bekanntmachung vom 9#en Derember v.
J. (Gesetzsammlung 1840 St. 11. Nr. XIIII.) F. . wird hiermit zur of-
fentlichen Kennkniß gebracht, daß die ganzen und halben Kopfstücke, wie im
Einzelnen, so auch in den durch Zusammenrechnung mehrerer Münzstücke sich
ergebenden Summen fernerhin nur zu beziehungöweise 6 Sgl. 10 pf. und
3 Sgl. 5 pf. bei den Fürstl. Cassen der Unterherrschaft angenommen und
ausgegeben werden sollen.
Rudolstadt, den 5. Mai 1811.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime= Raths- Collegium.
gez. Wibleben.