Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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freien Stadt Franksurt in Unser Fürstenthum mit 5 Rihlr. —= 8. Gulden 
45 Kr. für die Ohm zu 120 Preuß. Quart bei 50 Procent Alkoholstärke, 
nach Tralles zu erlegen war, ist statt dessen vom 1. Juni d. J. an mit. « 
Sechs Thalern im Vierzehnthalerfuße oder Zehn. Gulden 30. Kr. im. 
213 Guldenfuße. 
zu entrichten. 
II. 
Dagegen kommen in Bezug auf die Ausgleichungs= Abgabe von dem aus. 
den unter l. bezeichneten Zollvereins-Ländern eingeführt werdenden. Brannt- 
wein nach wie vor alle übrigen Bestimmungen in Anwendung, die rücksicht- 
lich der Erhebung der Ausgleichungs-Abgaben in dem Anhang zu dem Ver- 
eins-Zolltarif vom 30. October 1830 sowohl, als in dem Gesetze über den- 
Verkehr mit den zu dem Zollvereine gehörigen Seaaten und die Erhebung von. 
Ausgleichungs-Abgaben vom 1. Mai 1838 enthalten sind. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl., 
Insiegel. 
Rudolstadt, den 10. Mai 1871.. 
(CL. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
  
NXIII. Bekanntmachung 
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium vom 19. Mai 1841, 
wegen der bei den unterherrschaftlichen Cassen anzunehmenden 
und auszugebenden Scheidemünze. 
(Fr. Intell. Bl. St. 22.) 
Da nunmehr die neue inländische Silberscheidemünze des 14. Thalerfußes. 
ausgeprägt worden ist und in. der Fürstl. Unterherrschaft in Umlauf gesetzt 
werden wird, so wird, mit Zurückbeziehung auf die Bekanntmachung vom 
9. Dec. v. J. (Gesetzsammlung 1870: Stück 14. No. XU.III.) §. 6. hiermit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer auf Gegenseitigkeit beruhen- 
den Uebereinkunft mit den betreffenden Staatsregierungen, im Handel und 
Wanbel der Fürstl. Unterherrschaft neben der diesseitigen Silberscheidemünze. 
auch die Königlich Preußische und die von dem Fürstenthume Schwarzburg=
	        
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