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—8 auögeprägt werdende Scheidemünze des 14 Thalerfuße# Curs
haben w
r die Ausgleichung bei den oͤffentlichen Cassen der Fürstl. unterherr=
schaft betriffe, so ist hierzu in der Regel zwar nur inländische und die von
dem Furstenthume Schwarzburg-Sonderêhausen ausgeprägt werdende Silber-
münze des 14 Thalerfußes, letztere auf den Grund eines mit dem Fürstlich
Schwarzburg= Sonderêhausenschen Gouvernement dieserhalb getroffenen Ueber-
einkommens zu verwenden, zur Erleichterung des Verkehrs soll jedoch gestattet
sein, die Chaussee-Gelder bei den unterherrschaftlichen Hebestellen auch in Ko-
niglich Preußischer Scheidemunze zu entrichten, welche alodann bei der unter-
berrshafticen Straßenbaucasse wiederum zu verausgaben ist.
Rudolstadt, den 16. Mai 18741
Fürstl. Schwarzb. Geheime- Raths-Collegium.
gez. Wisleben.
— XlIV. Bekanntmachung
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium
wegen des Verkehrs mit Spielkarten d. 4. 26. Mai 1841.
Um die betreffenden Handeltreibenden von den Erfordernissen zu unter-
richten, welche bei Versendung der Spielkarten zu beobachten sind, wird hier-
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
1) wo nicht besondere öortliche Ausnahmen gestaktet werden, die Versendung
von Spielkarten in andere Vereinsstaaten, in welchen deren Einfuhr er-
laubt ist, nur mit Begleitschein geschehen kann, mag dabei eine Durch-
fuhr durch ein Vereinsland, worin ein Spielkarten-Monopol besteht,
stattfinden oder dies nicht der Fall sein,
2) daß bei den ohne defraudatorische Absicht geschehenen Verletzungen des
Verschlusses an amtlich abgefertigten, nicht eingangszollpflichtigen Spiel-
karten bei Unanwendbarkeit des im Zellstrafgesetze vom 1. Mai 1888.
h. 16. angenommenen Strafmaßes die allgemeine zollgesetzliche Ordnungs-
strafe von 1 bis 10 Rthlr. oder 1 Gulden 45 Tr. bis 17 Gulden 30 Kr.
eintritt. Rudolstadt, den 26. Mai 1841.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium.
gez. Witzleben. 1