Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Achico Slüch vom Jahr 1842. 
  
XVIl. Berantmachung 
der Fürstl. Regierung vom 21. Junius 1842 in Betreff des den oberherr- 
schaftlichen Mahlmühlen -Besitzern zugestandenen freien Meblhandels. 
(N. Wechenbl. 1842. St. 25.) 
Nachdem Seine Hechfürstl. Durchlaucht , unser guddigst regierender Fürst 
und Herc, zu beschließen geruht haben, daß den sämmntlichen oberherrschaftli- 
chen Mahlmühlen-Besitzern die Betrellung ded Handels mit Mehl von jetzt 
an, ohne besondere Abgabe und obne besung eineo dieofallsigen Concessions= 
Scheins jedech dergestalt zugestanden werden soll, daß denselben ein auoschließ- 
lihes desfallsiges Rect nicht eingrräumt wird, auch diese Vergünstigung zu 
r Zeit ohne Entschaͤdig qung wieder zurückgeneommen und modificirt werden 
dr so wird solcheo andurch öffentlich bekamt gemacht und werden die Fürstl. 
Aemter, die Fürstlichen und Patrimonial= Gerichte und die Herren Physiker 
zugleich andurch angewiesen, über den Mehlhandel der Mahlmöhlen= Besitzer 
die erforderliche genaur polizeiliche Aufsicht zu führen. 
Rudolstadt, am 21. Junius 1832. 
Fürstl Schwarzburg. Regierung. 
Hoͤnniger. 
Fr. Cul Hönniger. 
  
¾ XIX. Bekanntmachung 
der Fürstl. Landehaupiman#scaft vom 21. Jui 1842 wegen Abänderung 
der Preise mehrerer Arzueimittel. 
Die einptratenen Veränderunge in den Droguen-Preisen haben eine 
g eichmaͤßige Veraͤnderung, in dem Preise der Arzneien nokhwendig gemacht. 
Da nun die hiernach abgeänderten, nachstehend bemerkten Tar-Bestimmungen 
mit dem 1. August d. J. in Wirksamkeit treten sollen, so wird diesee zur 
Nachgchtung hiermit Aich betmmt, gemacht. 
ran — 
Fuirst Kl. Schwur purg. Uandeshauptmannschaft das. 
Förstl. Schw. Rudolst. Gesetzlammlung. III.
	        
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