Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Achico Slüch vom Jahr 1842.
XVIl. Berantmachung
der Fürstl. Regierung vom 21. Junius 1842 in Betreff des den oberherr-
schaftlichen Mahlmühlen -Besitzern zugestandenen freien Meblhandels.
(N. Wechenbl. 1842. St. 25.)
Nachdem Seine Hechfürstl. Durchlaucht , unser guddigst regierender Fürst
und Herc, zu beschließen geruht haben, daß den sämmntlichen oberherrschaftli-
chen Mahlmühlen-Besitzern die Betrellung ded Handels mit Mehl von jetzt
an, ohne besondere Abgabe und obne besung eineo dieofallsigen Concessions=
Scheins jedech dergestalt zugestanden werden soll, daß denselben ein auoschließ-
lihes desfallsiges Rect nicht eingrräumt wird, auch diese Vergünstigung zu
r Zeit ohne Entschaͤdig qung wieder zurückgeneommen und modificirt werden
dr so wird solcheo andurch öffentlich bekamt gemacht und werden die Fürstl.
Aemter, die Fürstlichen und Patrimonial= Gerichte und die Herren Physiker
zugleich andurch angewiesen, über den Mehlhandel der Mahlmöhlen= Besitzer
die erforderliche genaur polizeiliche Aufsicht zu führen.
Rudolstadt, am 21. Junius 1832.
Fürstl Schwarzburg. Regierung.
Hoͤnniger.
Fr. Cul Hönniger.
¾ XIX. Bekanntmachung
der Fürstl. Landehaupiman#scaft vom 21. Jui 1842 wegen Abänderung
der Preise mehrerer Arzueimittel.
Die einptratenen Veränderunge in den Droguen-Preisen haben eine
g eichmaͤßige Veraͤnderung, in dem Preise der Arzneien nokhwendig gemacht.
Da nun die hiernach abgeänderten, nachstehend bemerkten Tar-Bestimmungen
mit dem 1. August d. J. in Wirksamkeit treten sollen, so wird diesee zur
Nachgchtung hiermit Aich betmmt, gemacht.
ran —
Fuirst Kl. Schwur purg. Uandeshauptmannschaft das.
Förstl. Schw. Rudolst. Gesetzlammlung. III.