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Vereins-Zolltarif
für die Jahre
1843, 1844 und 1845.
Eeste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
Ganz frei bleiben:
Baͤume zum Verpflanzen, und Reben;
Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
Branmweinspülig;
Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher,
Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine
und unter Kontrole der Verwendung;
Eser;
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betrofsen sind, als: Bolus,
Bimsstein, Blutstein, Braunstein. Gids, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwerspath
(in krystallisirten Stücken), gewohnlicher Topferthon und Pfeissenerde, Tripel, Walker-
erde u. a.; «
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durch—
schnittenen Landgutes, dessen Wohn-- oder Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze
belegen sind;
Fische, frische, und Krebse; desgleichen frische unausgeschälte Muscheln;
Feldfrüchte und Getteide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt wer-
den; ferner Gras, Futterkräuter und Heu;
Gartengewächse, fiische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben,
eßbare Wurzeln rc., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; auch un-
getrocknete Cichorien;
Geflügel und kleines Wildpret aller Art;
Glasur= und Hafnererz (Alquikoux);
Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhal-
tigen Scheidemünze;
Fausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte Fabrik,
geräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anzlehenden zur eigenen Benutzung;
auch auf besondere Erlaubniß neue Klelder, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstat=
tungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung
un Lande niederlassenz
mHolz: Brennholz beim Landtransporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau= und
Nutzholz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird und nicht nach ei-
ner Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist;
Anmerkung: Oem Landtransporte wird das Verflöhen in losen Stücken auf Floßkanälen und Floß-
bächen gleichgeachtet.