Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

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Vereins-Zolltarif 
für die Jahre 
1843, 1844 und 1845. 
  
  
Eeste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
  
Ganz frei bleiben: 
Baͤume zum Verpflanzen, und Reben; 
Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
Branmweinspülig; 
Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, 
Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine 
und unter Kontrole der Verwendung; 
Eser; 
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betrofsen sind, als: Bolus, 
Bimsstein, Blutstein, Braunstein. Gids, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwerspath 
(in krystallisirten Stücken), gewohnlicher Topferthon und Pfeissenerde, Tripel, Walker- 
erde u. a.; « 
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durch— 
schnittenen Landgutes, dessen Wohn-- oder Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze 
belegen sind; 
Fische, frische, und Krebse; desgleichen frische unausgeschälte Muscheln; 
Feldfrüchte und Getteide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt wer- 
den; ferner Gras, Futterkräuter und Heu; 
Gartengewächse, fiische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, 
eßbare Wurzeln rc., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; auch un- 
getrocknete Cichorien; 
Geflügel und kleines Wildpret aller Art; 
Glasur= und Hafnererz (Alquikoux); 
Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhal- 
tigen Scheidemünze; 
Fausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte Fabrik, 
geräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anzlehenden zur eigenen Benutzung; 
auch auf besondere Erlaubniß neue Klelder, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstat= 
tungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung 
un Lande niederlassenz 
mHolz: Brennholz beim Landtransporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau= und 
Nutzholz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird und nicht nach ei- 
ner Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist; 
Anmerkung: Oem Landtransporte wird das Verflöhen in losen Stücken auf Floßkanälen und Floß- 
bächen gleichgeachtet.
	        
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