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und, wenn sich letztere nicht in genügender Ordnung befinden, gleich legitima-
tionslosen Personen wider sie zu verfahren.
Rudolstadt, den 25. Januar 1842.
Fürstl. Schwarzburg. Reglerung.
önniger.
Hömiger N. A. Blanchl.
VI. Bekanntmachung
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium vom 20. Januar 1842,
den Beitritt des Fürsteuthumo Lippe, des Herzogthums Braunschweig, des
Kmfürsteuthumns Hessen mit der Grafschaft Schaumburg und des Fürstenthums
Waldeck mit dem Fürstenthum Pyrmont zu dem deutschen Zoll= und
Handelsvereine betreffend.
Nachdem das Fürstenthum Lippe-Detmold, das Herzogkhum Braun-
schweig, das Kurfürstenthum Hessen mit der Grasschaft Schaumburg und das
Fürstenthum Waldeck mit dem Fürstenehum Pyrmont durch die beziehungs-
weise am 18. und 19. October, 13. November und 11. December 1841 zu
Berlin abgeschlossenen und nummehr auch ratificirten Verträge sich dem kraft
der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, 12. Mai und
10. December 1835, 2. Januar 1836 und 8. Mai 1n31 bestehenden Zoll-
und Handelsvereine und beziehungsweise der am 30. Juli 1838 abgeschlossenen
allgemeinen Münz.Convention unter Annahme des 14 Thalerfußes als Landes=
münzfuß angeschlossen haben, so wird solchec mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß die bezüglichen Verträge bei der Fürstl. Regierung hier
und der Fürstl. Landohauptmannschaft zu Frankenhausen eingesehen werden können.
Rudolstadt, den 26. Januar 1842.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Naths-Colleglum.
gez. Witzleben.