Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

58. 1840. 
diesseitigen Mitgliedes des Oberappellationögerichts zu Zerbst, der von dem 
biesseitigen Gouvernement angestellten Obersteuer= und Salinen-Controleurs 
und der unter Ertheilung eines landesherrlichen Bestltigungs-Dekrets im hie- 
sigen Lande angestellten Postofficianten, sondern auch die gesammte Geistlich- 
keit, ingleichen alle Gymnasial= und Schullehrer, Advocaten und Aerzte des 
Fürstenthums, mit Einschluß der approbirten Wund= und Thierärzte, zur Theil- 
nahme berechtigt sein. Jedoch soll sich diese Berechtigung zur Theilnahme nicht auf 
solche Personen erstrecken, deren Dienstverkrag beliebiger Kündigung von Seiten 
der Dienstbehörde unterliegt, z. B. Amtobeidiener, oder denen gewisse Dienstlei- 
stungen blos neben ihrem landwirthschaftlichen oder bürgerlichen Gewerbe über- 
tragen sind, z. B. Amtsschulzen, Kreiser, Steuer-Untereinnehmer, Amtsbo- 
ten u. s. w. 
. 2. 
arerhe Zunächst und hauptsächlich werden durch die von den Mitgliedern des 
Left. Vereins einzuzahlenden Antrittogelder und Beiträge die sowohl zur Bestrei- 
tung der jährlichen Pensionen und Unterstützungen als zur allmahligen An- 
sammlung eines das Bestehen der Anstalt sichernden Capital-Fonds erforder- 
lichen Mittel aufgebracht. Daneben werden Wir aber auch, bei sich darbie- 
tender schicklicher Gelegenheit, darauf Bedacht nehmen, der Pensions= und 
Unterstützungs-Casse noch anderweite Einnahmequellen zu eröffnen. Nicht we- 
niger wollen Wir, zur Beförderung des guten Zwecko und um der Pensions-= 
Casse bios zu dem Zeitpuncte, wo ihr Vermögen zur Bestreitung der Verwal- 
tungskosten ausreichend sein wird, den dafür erforderlichen Aufwand möglichst 
zu ersparen, füro Erste und unter Vorbehalt weiterer Anordnung die Besor= 
gung der Secretariats= und Cassen-Geschäfte an dazu gualificirte Personen 
aus der Reihe Unserer Fürstlichen Diener alo Official-Arbeit überweisen, auch 
die unumgänglich nörhigen baaren Auslagen an Druckkosten 2c. bio auf Wei- 
teres auf Unsere Fürstlichen Cassen übernehmen, und werden in lezterer Be- 
ziehung Unser Steuer-Collegium sowie Unsere Cammer mit behufiger Anwei- 
sung versehen. 
E#oknste der 
. 3. 
Iwangepflichl In Ansehung der bereits Angestellten oder in einem Verufsverhaͤltnisse 
Stehenden, welches nach §. 1. zur Theilnahme an der Pensions- Anstalt be- 
ähigt, findes eine Verpflichtung zum Beitritt, insofern eine solche denselben 
bei ihrer Anstellung resp. Einweisung in ihren Wirkungekreis oder bei anderen
	        
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