Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Hechetece Stück vom Jahr 1842.
LAXVI. Bekanntmachung
des Fürstl. Steucr-Collegiums vom 2. Juui 1842 in Betreff des über die
Verpackung der Gelder bei den Fürstlichen Cassen erlassenen Regulativs.
Nochdem mit höchster Genehmigung Sr. Hochfürstl. Durchlaucht, des gnd-
digst regierenden Fürsten und Herrn, ein Regulativ über die Verpackung der
Gelder bei den Fürstl. Cassen angefertigt worden, so wird dessen Inhalt nach-
stehend mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß sammtliche
zu Unserem Ressort gehörige Cassegbeamten zur künftigen genauen Befolgung
der darin enthaltenen Bestimmungen von Uns bereits angewiesen worden sind.
Rudolstadt, den 2. Juni 1842.
Fürstl. Schwarzhurg. teue · Caltoiun.
Schw H. Bamberg.
Roegulativ
über die Verpackung der Gelder bei den Fürstlichen Cassen.
Zum Zweck der Herstellung der erforderlichen Ordnung und Genauigkeit
bei Geldlieferungen an die Hauptcassen, ohne deren strenge Beobachtung leicht
Nachtheile entstehen konnen, wird unter Bezugnahme auf die im 14. Stücke
der vorjährigen Gesesammlung erschienene Bekanntmachung d. d. 9. Dechr.
1810 wegen der vom 1. Jan. 1841 an bei den Fürstl. Cassen angenommen
und ausgegeben werdenden Geldsorten und in Beziehung auf spatere hieher be-
zügliche Verordnungen Folgendes zur Nachachtung in Erinnerung gebracht,
resp. angeordnet:
1) Nur diesenigen Geldsorten, welche nach den oberwähnten Bekannt-
machungen bei den Fürstlichen Cassen anzunehmen und auszugeben
sind, dürfen, vorausgesetzt, daß sie vollgültig und —m-. sind,
Fürfli. Schw. Rudolst. Gesehsammlung. III.