Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

48 1843. 
M XVI. Gesetz, 
den Erlaß des Mahl= und Kopfarcises in der Fürstl. Oberherrschaft und des 
vierten Theils der terminlichen Contributionen oder Löhnungen 
in der Fürstl. Unterherrschaft auf das Jahr 1844 
betrefend, vom 8. December 1843. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu 
Schwarzburg, Graf zu Hohenstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leuten- 
berg und Blankenburg u. s. w. thun hiermit unter Zurückbeziehung auf die Gesetze 
vom 22. December 1841 und 23. November 1842 (Gesetzs. 1841. M XXV. 
und XXXV.. 181. M XXXVII.) kund und zu wissen, daß Wir Uns gnädigst ent- 
schlossen haben, den für das vorige und das laufende Jahr bewilligten Erlaß des 
Mahl= und Kopfaccises in der Oberherrschaft und des vierken Theils der terminlichen 
Contributionen oder Löhnungen in der Unterherrschaft Unseres Fürstenthums auch 
für das nächstkünftige Jahr 1841 zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und unter Unserer eigenhändi- 
gen Unterschrift. 
So geschehen 
Frankenhausen, den 8. December 1843. 
(L. S.) Friedrich Güntber, 
F. z. S.
	        
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