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tes von den Unterkhanen des andern Staates in der Regel und insofern nicht in
nachstehend erwähnten Fällen specielle Gerichtsstände concurriren, nur vor ihrem
resp. personlichen Richter belangt werden dürfen.
Artikel 9. Ob Jemand einen Wohnsiß in einem der contrahirenden
Staaten habe, wird nach den Gesetzen desselben beurtheilt.
Artikel 10. Wenn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsitz in lan-
desgesetzlichem Sinne genommen hat, hängt die Wahl des Gerichtsstandes von
dem Kläger ab.
Artikel 11. Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am geben
ist, begründet zugleich den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch
in seiner Gewalt befinden, ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Kinder geboren
worden sind oder sich nur eine Zeitlang aufhalten.
Artikel 12. Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand,
untec welchem derselbe zur Zeit des Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordent-
liche Gerichtsstand der Kinder, so lange dieselben noch keinen eigenen ordent-
lichen Wohnsitz begründet haben.
Artikel 13. Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer
Ehe zur rechten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kin-
des auf gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtostande der Mutter. .
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dige oder ihnen gleich zu achtende Personen gehoͤrt vor die Gerichte, wo der
Mlegbefohlene sich wesentlich aufhaͤlt. In Absicht der zu dem Vermoͤgen der
Pflegbefohlenen geheͤrigen Immobilien, welche unter der andern Landeshoheit
liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vor-
münder zu bestellen oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestä-
tigen, welcher letztere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Ge-
schäften die am Orte des gelegenen Grundstücks geltenden gesetzlichen Vorschrif-
ten zu befolgen hat. Im ersteren Falle sind die Gerichte der Hauptvormund-
schaft gehalten, der Behörde, welche wegen der Grundstücke besondere Vor-
münder bestellt hat, aus den Akten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern
mitzutheilenz auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Ein-
künfte aus den Gütern, soweit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem
sonstigen Forkkemmen der Mflegebefohlenen erforderlich sind, sich mit rinander zu
vernehmen und in dessen Verfolg das Nöchige zu verabreichen.
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