Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Priltes Stöck vom Jahr 1846.
M VI. Berkranntmachung
der Ministerial = Erklärung vom 8. März 1846, dle Ucbereinkunft zwischen
der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Fürstlich Schwarzburg=
Sonderöhausenschen Staatsregierung zur Erläuterung der Convention
wegen wechselscitiger Uebernahme der Vaganten und
Ausgewiesenen betreffend.
Zur Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverständnisse, welche über die
Auslegung der Bestimmungen Art. 2. u. und c. der zwischen der diesseitigen
und der Fürstl. Schwarzburg= Sondershausenschen Stgatoregierung. wegen
wechselseltiger Uebernahme der Vaganten und Ausgewiesenen unterm--es
abgeschlossenen Convention, namentlich
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wieweit die
in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen Ver-
änderungen, auf die Staatsangehsrigkeit der unselbstständigen, d. h. aus
der elterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben von Einfluß
seien,
sowie
1) über die Beschaffenheit des F. 2. c. der Convention, erwähnten zehnjähri-
gen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung
entstehen könnten, sind belde genannte Regierungen, ohne hierdurch an dem in
der Convention ausgesprochenen Principe etwas ändern zu wollen, daß die
Unterthanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eigenen Gesetzgebung des
Fü#l. Schw. Oiudolst. Gesetzsamml. VII.