Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Priltes Stöck vom Jahr 1846. 
  
M VI. Berkranntmachung 
der Ministerial = Erklärung vom 8. März 1846, dle Ucbereinkunft zwischen 
der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Fürstlich Schwarzburg= 
Sonderöhausenschen Staatsregierung zur Erläuterung der Convention 
wegen wechselscitiger Uebernahme der Vaganten und 
Ausgewiesenen betreffend. 
    
Zur Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverständnisse, welche über die 
Auslegung der Bestimmungen Art. 2. u. und c. der zwischen der diesseitigen 
und der Fürstl. Schwarzburg= Sondershausenschen Stgatoregierung. wegen 
wechselseltiger Uebernahme der Vaganten und Ausgewiesenen unterm--es 
abgeschlossenen Convention, namentlich 
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wieweit die 
in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen Ver- 
änderungen, auf die Staatsangehsrigkeit der unselbstständigen, d. h. aus 
der elterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben von Einfluß 
seien, 
sowie 
1) über die Beschaffenheit des F. 2. c. der Convention, erwähnten zehnjähri- 
gen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung 
entstehen könnten, sind belde genannte Regierungen, ohne hierdurch an dem in 
der Convention ausgesprochenen Principe etwas ändern zu wollen, daß die 
Unterthanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eigenen Gesetzgebung des 
Fü#l. Schw. Oiudolst. Gesetzsamml. VII.
	        
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