Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Viertes Stück vom F 1846.
M ,8s. Sersanutmachung
der Fürstl. Negierung vom 26. März 1846, die Uebernahme von Agen-
turen für Schiffsmäkler zur Vermittelung der Ueberfahrten von Passagieren
nach Amerika und andern überseeischen Ländern betreffend.
Es wird nachachtlich anmit bekannt gemacht, daß in der Oberherrschaft des
biesigen Fürstenthums Agenturen für Schiffsmäkler zur Vermittelung der Ueber-
fahrten von Passagieren nach Amerika und anderen überseeischen Ländern nur nach
vorher von der unterzeichneten Fürstl. Regierung erlangter Erlaubniß übernommen
werden dürfen, indem diejenigen Personen, welche wider Erwarten dergleichen
Agenturen trotzdem ohne vorher bei Uns eingeholte Genehmigung übernehmen und
betreiben, eine nachdrückliche beffallsent lrl trafe zu gewarten haben.
Rudolstadt, den 26. März
Fürstl. * Neglerung.
elbod H. F. Conradi.
X IX. Gesetz,
die Landes -Unterthauenschaft und das Heimaths-Recht betreffend, vom
S. April 1846
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden First zu
Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leuten--
berg und Blankenburg u. s. w.
haben den Erlaß gesetzlicher Bestimmungen über die Erwerbung und den Verlust
des Unterthanen= und Heimatherechtes in Unserem Lande für nöthig befunden und
verordnen daher, ohne jedoch hierdurch die Grundsätze dndern ru wollen, welche
Fürfll. Schw. Rudolsi. Gesetzsammi. Vll.