Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Viertes Stück vom F 1846. 
  
M ,8s. Sersanutmachung 
der Fürstl. Negierung vom 26. März 1846, die Uebernahme von Agen- 
turen für Schiffsmäkler zur Vermittelung der Ueberfahrten von Passagieren 
nach Amerika und andern überseeischen Ländern betreffend. 
Es wird nachachtlich anmit bekannt gemacht, daß in der Oberherrschaft des 
biesigen Fürstenthums Agenturen für Schiffsmäkler zur Vermittelung der Ueber- 
fahrten von Passagieren nach Amerika und anderen überseeischen Ländern nur nach 
vorher von der unterzeichneten Fürstl. Regierung erlangter Erlaubniß übernommen 
werden dürfen, indem diejenigen Personen, welche wider Erwarten dergleichen 
Agenturen trotzdem ohne vorher bei Uns eingeholte Genehmigung übernehmen und 
betreiben, eine nachdrückliche beffallsent lrl trafe zu gewarten haben. 
Rudolstadt, den 26. März 
Fürstl. * Neglerung. 
elbod H. F. Conradi. 
  
X IX. Gesetz, 
die Landes -Unterthauenschaft und das Heimaths-Recht betreffend, vom 
S. April 1846 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden First zu 
Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leuten-- 
berg und Blankenburg u. s. w. 
haben den Erlaß gesetzlicher Bestimmungen über die Erwerbung und den Verlust 
des Unterthanen= und Heimatherechtes in Unserem Lande für nöthig befunden und 
verordnen daher, ohne jedoch hierdurch die Grundsätze dndern ru wollen, welche 
Fürfll. Schw. Rudolsi. Gesetzsammi. Vll.
	        
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