Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

1846. 7) 
zu xxpediren und nur den unumgänglich nöthigen baaren Verlag an Copialien, 
Porto, Bochenlöhnen, Gebühren der Zrugen und Sachverstandigen, Verpfle- 
gungs- und Transportkosten zu liquidiren. 
Artikel 45. Den von einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen 
und andern Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer 
Versckumniß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem requirirten Gerichte 
vorher zu bewirkenden Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem 
requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden. 
Artikel 36. Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die 
Bezahlung der Unkosten in Civil= und Criminalsachen obliegt, hinreichendes Ver- 
meägen dazu besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, 
unter welcher die Person ihre wesentliche Wohnung hat. — Sollte dieselbe ihre 
wesentliche Wohnung in einem dritten Staate haben und die Beitreibung der Ko- 
sten dort mit Schwierigkeit verbunden sein, so wird es angesehen, als ob sie kein 
hinreichended eigenes Vermögen besihe. Ist in Criminalfällen ein Angeschuldigter 
zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedech in dem gesprochenen Erkenntnisse 
dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls 
gleich zu setzen. 
Artikel 47. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags stehen mit 
der Beurtheilung der policischen Heimath in keiner Verbindung. 
Artikel 18. Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf. Jahre, vom 
1. Januar kommenden Jahres an gerechnet, festgesezt. Erfolgt ein Jahr vor 
dem Ablauff keine Mufkündigung von der einen oder andern Seite, so ist sie still- 
schweichend als auf noch zwölf Jahre weiter verlängert anzusehen. — 
Hierbei ist Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädtischer Seits gegenwärtige Er- 
kldrung ausgefertigt und solche mit dem Dienstsiegel der unterzeichneten Be- 
hörde versehen worden. 
Rudolstadt, den 8. October 1846. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
(L. S.) Ketelhobt.
	        
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