Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Kiebentes Klüch vom Jahr 1847. 
  
  
  
XXX. Bekanntmachung 
des Fürsil. Geheimen-Raths-Collegium vom 1. Juny 1847 im Betreff der 
Herabsetzung des Vergiltungs-Satzes für exportirten Branntwein. 
Da in Folge der bei Controlirung der Branntweinsteuer Statt gefundenen 
und anderweit bestdtigten Wahrnehmungen, die bei der Ausfuhr von inlän- 
dischem Branntwein gewährte Steuer-Vergütung, nach dem jetzigen Stande 
der Branntweinbrennerey, nicht mehr in einem richtigen Verhältnisse stehe zu 
dem Betrage der wirklich entrichteten Steuer; so wird auf Grund hHaächster 
Genehmigung hiedurch bestimmt, daß zunachst und vorbehältlich einer weiteren, 
dann ebenfalls eine hinlängliche Zeit voraus bekannt zu machenden Herunter- 
setung, 
vom 1sten October d. J. an 
die Steuer-Vergütung, welche bisher nach der Bekanntmachung vom 23. Oc- 
tober 1838 zum Betrage von 10 Silberpfennigen für das Quart zu 50 Pro- 
cent Alkohol nach Tralles für den über die Grenzen des Jollvereinsgebiets hin- 
aus nach dem # Jollvereins-1 Auslande ausgeführten Branntwein bewilligt ist, 
demjenigen Betrage „von 9 Silberpfennigen für das Quart" gleich gestellt 
werden soll, welcher schon dermalen, nach der Bekanntmachung vom 21. Dechr. 
1841, bei der Ausfuhr von Branntwein nach den Königlich Bayerisch und Würt- 
tembergischen, Großheczoglich Badenschen, Kurfürstlich und Großherzoglich Hes. 
sischen und Großherzoglich Nassauischen Sanden und nach der freien Stadt Frank- 
furt, gewährt wird. 
Rudolstadt, den 1. Juny 1847. 
Fürstl. Schwarzburg. Geh. Raths-Collegium. 
Witleben. 
5. C. Hönniger. 
Görstl. Schw. Odedolst. Gesetzsomml. VIII. 12
	        
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