Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
PDriitteo Stück vom Jahr 1848.
V. Bekanntmachung
der Fürstl. Regierung im Betreff der seit dem Jahre 1819 erlassenen
Ausnahme-Gesetze, d. d. 26. April 1848.
Der nachstehende, von der deutschen Bundesversammlung zu Frankfurt a. M.
in ihrer am 2. des laufenden Monats gehaltenen Sitzung gefaßte Beschluß, die
Außhebung der seit dem Jahre 1819 erlassenen Auonahme-Gesehe betreffend.
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 26. April 1848.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
Th. Schwary#.
A. Obbarius.
Beschlußteentwurf.
Auf den in der 22. Sitzung vom 23. März d. J. S. 176. erfolgten Antrag
der freien Stadte für Frankfurt, daß, da die seit dem Jahre 1819 erlassenen so-
genannten Ausnahmagesetze des deutschen Bundes unter veränderten Umständen
bereits allenthalben außer Wirksamkeit getreten, dieselben auch von Seiten des
deutschen Bundes förmlich als aufgehoben und beseitigt zu erklären seien; beschließt
die Bundeoversammlung: dah die gedachten beanstandeten Ausnahmsgesetze und
Beschlusse für sämmtliche Bundesstaaten aufgehoben, mithin alo bereits völlig be-
seitigt zu betrachten, und wo es noch erforderlich befunden werden sollte, darüber
die nöthigen Bekanntmachungen zu erlassen seien.
Nach stattgefundener Erörterung wurde der vorstehend beantragte
Beschluß genehmigt.
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Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsammlung IX. 3