Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Achtes Stüch vom Jahr 1848. 
  
—— 
XV. Provisorische Verordnung, 
die Erhebung eines Zuschlags zu den Eingangs-Abgaben von elnigen 
ausländischen Waaren betreffend, d. d. 21. September 1848.— 
Wir Friedrich Gänther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz- 
burg u. s. w. 
verordnen hiermit in Folge der mie den Regierungen sämmtlicher übrigen Zoll- 
vereinsstaaten eingegangenen Verabredungen Folgendes: 
Von den nachstehend genannten ausländischen Waaren, welche vom 15. 
September d. J. an bis zum 31. December d. J. über die Grenzen des Zoll- 
vereins eingehen oder während dieses Zeitraums im Zollverein zum Eingang 
verzollt werden, sind außer den nach dem Zolltarif für die Jahre 1849 davon 
zu entrichtenden Zollsätzen, folgende Zuschläge zu erheben.
	        
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