Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
UMeuntee Stlück vom Jahr 1848.
XVI. Veranmemachung.
Nachstehende Gesetze 2c. der provisorischen Centralgewalt werden andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 12. October 1818.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Gollegium.
NRöder.
Albert Roß
Gesetz,
betrefsend die Verkündigung der Ueichegesetze und der Verfügungen der
provisorischen Tenlralgewalk.
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversamm-
lung vom 23. September 1818, verkündet als Gesetz:
Art. 1.
Die Verkündigung der Reichsgesetze geschieht durch den Reichsverweser. Er
vollzieht dieselbe durch die Reichominister.
Art. 2.
Der betreffende Minister macht das Gesetz durch Abdrucktin dem Reichsgesetz-
blatte bekannt, und theilt es zugleich den Einzel-Regierungen zum Zwecke der
örtlichen Veröffentlichung mit.
At. 3.
Die verbindende Kraft eines Gesetzes beginnt — falls es nicht selbst einen
anderen Zeitpunkt feststellt — für ganz Deutschland mit dem zwanzigsten Tage
nach dem Ablaufe deojenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichs-
gesetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird. Der Tag der Herausgabe in Frank-
furt wird auf dem Blatte angegeben.
Fürfll. Schw. Durolst. Gesetzsammung IX. 10