Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
UMeuntee Stlück vom Jahr 1848. 
  
  
XVI. Veranmemachung. 
Nachstehende Gesetze 2c. der provisorischen Centralgewalt werden andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 12. October 1818. 
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Gollegium. 
NRöder. 
Albert Roß 
Gesetz, 
betrefsend die Verkündigung der Ueichegesetze und der Verfügungen der 
provisorischen Tenlralgewalk. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversamm- 
lung vom 23. September 1818, verkündet als Gesetz: 
Art. 1. 
Die Verkündigung der Reichsgesetze geschieht durch den Reichsverweser. Er 
vollzieht dieselbe durch die Reichominister. 
Art. 2. 
Der betreffende Minister macht das Gesetz durch Abdrucktin dem Reichsgesetz- 
blatte bekannt, und theilt es zugleich den Einzel-Regierungen zum Zwecke der 
örtlichen Veröffentlichung mit. 
At. 3. 
Die verbindende Kraft eines Gesetzes beginnt — falls es nicht selbst einen 
anderen Zeitpunkt feststellt — für ganz Deutschland mit dem zwanzigsten Tage 
nach dem Ablaufe deojenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichs- 
gesetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird. Der Tag der Herausgabe in Frank- 
furt wird auf dem Blatte angegeben. 
Fürfll. Schw. Durolst. Gesetzsammung IX. 10
	        
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