Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zwölkles Stüch vom Jahr 1848.
XNI. — —
Nachstehend werden die im 5 ten Stücke des Reichsgesetzblattes enthaltenen
Gesetze zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 24. November 18418.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime Raths-Collegi
Röder. ·
Albert Roß.
Gesetz,
betreffend die Einführung einer deutschen Kriego- und Handeleflagge.
Der Reichsver weser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver-
sammlung vom 31. Juli 1818, verkündet als Gesetz:
Art. 1.
Die deutsche Kriegsflagge besteht aus drei gleich breiten, horizontal lau-
fenden Streifen, oben schwarz, in der Mitte roth, unten gelb. In der linken
oberen Ecke trägt sie das Reichswappen in einem viereckigen Felde, welches
nwei Fünftel der Breite der Flagge zur Seite hat. Das Reichswappen zeigt
in goldenem (gelbem) Felde den doppelten schwarzen Adler mit abgewendeten
Köpfen, ausgeschlagenen rothen Zungen und goldenen (gelben) Schnäbeln und
deßgleichen offenen Fängen.
Art. 2.
Jedes deutsche Kriegsschiff, welches nicht Admiralsflagge oder Comme=
dores Stander führt, läßt vom Top des großen Mastes einen Wimpel fliegen.
Derselbe ist roth und zeigt am oberen Ende den Reichsadler, wie oben beschrie-
ben, in goldenem (gelbem) Felde.
Fürsl. Schw. Nudolst. Gesetsammlung X. 13