Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Zwölkles Stüch vom Jahr 1848. 
  
  
XNI. — — 
Nachstehend werden die im 5 ten Stücke des Reichsgesetzblattes enthaltenen 
Gesetze zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 24. November 18418. 
  
Fürstl. Schwarzburg. Geheime Raths-Collegi 
Röder. · 
Albert Roß. 
Gesetz, 
betreffend die Einführung einer deutschen Kriego- und Handeleflagge. 
Der Reichsver weser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver- 
sammlung vom 31. Juli 1818, verkündet als Gesetz: 
Art. 1. 
Die deutsche Kriegsflagge besteht aus drei gleich breiten, horizontal lau- 
fenden Streifen, oben schwarz, in der Mitte roth, unten gelb. In der linken 
oberen Ecke trägt sie das Reichswappen in einem viereckigen Felde, welches 
nwei Fünftel der Breite der Flagge zur Seite hat. Das Reichswappen zeigt 
in goldenem (gelbem) Felde den doppelten schwarzen Adler mit abgewendeten 
Köpfen, ausgeschlagenen rothen Zungen und goldenen (gelben) Schnäbeln und 
deßgleichen offenen Fängen. 
Art. 2. 
Jedes deutsche Kriegsschiff, welches nicht Admiralsflagge oder Comme= 
dores Stander führt, läßt vom Top des großen Mastes einen Wimpel fliegen. 
Derselbe ist roth und zeigt am oberen Ende den Reichsadler, wie oben beschrie- 
ben, in goldenem (gelbem) Felde. 
Fürsl. Schw. Nudolst. Gesetsammlung X. 13
	        
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