X.
Anlagen, Nachträge u. S. W.
1. Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden.
& 1. Naturalleistungen für die bewaffnete Macht können,
soweit das Gesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 129) und das Gesetz vom 25. Juni 1868 über
die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens-
zustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523) nicht Anwendung finden, inner-
halb des Reichsgebiets nur nach Massgabe der Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes gefordert werden.
I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden.
& 2. Durch Vermittelung der Gemeinden können in Anspruch
genommen werden:
1. die Stellung von Vorspann ($ 3),
2. die Verabreichung von Naturalverpflegung ($& 4),
3. die Verabreichung von Fourage ($ 5).
1. Verpflichtete Subjekte, Voraussetzung und Umfang der Verpflichtung.
a. Vorspann.
8 3. Zur Stellung von Vorspann — Fuhrwerke, Gespanne,
Gespannführer — sind alle Besitzer von Zugtieren und Wagen
verpflichtet.
Zur Vorspannleistung sind in erster Linie diejenigen heran-
zuziehen, welche aus dem Vermieten ihrer Tiere und Wagen oder
dem Betriebe des Fubrwesens ein Gewerbe machen.
Befreit sind:
1. Mitglieder der deutschen regierenden Familien, be-
züglich der für ihren Hofhalt bestimmten Wagen und
Pferde,
2. die Gesandten und das Gesandtschaftspersonal fremder
Mächte,
8. Staats- und Privatgestüte, sowie die Militärverwaltungen
hinsichtlich ihrer Zuchttiere und Remonten,