Full text: Das kleine Buch vom Deutschen Heere.

X. 
Anlagen, Nachträge u. S. W. 
1. Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden. 
& 1. Naturalleistungen für die bewaffnete Macht können, 
soweit das Gesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 129) und das Gesetz vom 25. Juni 1868 über 
die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens- 
zustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523) nicht Anwendung finden, inner- 
halb des Reichsgebiets nur nach Massgabe der Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes gefordert werden. 
I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden. 
& 2. Durch Vermittelung der Gemeinden können in Anspruch 
genommen werden: 
1. die Stellung von Vorspann ($ 3), 
2. die Verabreichung von Naturalverpflegung ($& 4), 
3. die Verabreichung von Fourage ($ 5). 
1. Verpflichtete Subjekte, Voraussetzung und Umfang der Verpflichtung. 
a. Vorspann. 
8 3. Zur Stellung von Vorspann — Fuhrwerke, Gespanne, 
Gespannführer — sind alle Besitzer von Zugtieren und Wagen 
verpflichtet. 
Zur Vorspannleistung sind in erster Linie diejenigen heran- 
zuziehen, welche aus dem Vermieten ihrer Tiere und Wagen oder 
dem Betriebe des Fubrwesens ein Gewerbe machen. 
Befreit sind: 
1. Mitglieder der deutschen regierenden Familien, be- 
züglich der für ihren Hofhalt bestimmten Wagen und 
Pferde, 
2. die Gesandten und das Gesandtschaftspersonal fremder 
Mächte, 
8. Staats- und Privatgestüte, sowie die Militärverwaltungen 
hinsichtlich ihrer Zuchttiere und Remonten,