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(Art. 45), so wie * Einklagung der nicht bezahlten und zur Erhebung der depo-
nirten Wechselschuld
Ein solcher Inossater ist auch berechtigt, diese Befugniß durch ein weiteres
Procura-Indossament einem Anderen zu übertragen.
Dagegen ist derselbe zur weiteren egbung, durch eigentliches Indossament
selbst dann nicht befogt, wenn dem teder Zusat „oder Ordre“
binzugefügt ist.
IV. Präsentatlon zur Annahme.
Art. 18.
Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt,, den Wechsel dem Bezogenen sofort
zur Annahme zu präsentiren und in Ermangelung der Annahme Protest erheben
zu lassen.
Nur bei Meß= oder Markt-Wechseln findet eine Ausnahme dahin statt, daß
solche Wechsel erst in der an dem Meh- oder Marktorte gesetzlich bestimmten Präá-
sentationszeit zur Annahme präsentirt und in Ermangelung derselben protestirt
werden können.
Der bloße Besitz bes Wechsels ermachtigt zur Präfemation des Wechsels und
zur Erhebung des Protestes Mangels Annahme.
Art. 19.
Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu prsentiren,
findet nur bei Wechseln statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten.
Solche Wechsel müssen bei Verlust des wechselmaßigen Anspruchs gegen die In-
dossanten und den Aussteller „nach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen
Bestimnkung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Ausstel-
lung zur Annahme prsentirt werden.
Hat ein Indossant auf einen Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine be-
sondere Praͤsentationsfrist hinzugefuͤgt, so erlischt seine wechselmaͤßige Verpflich-
uß wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist zur Annahme praͤsentirt wor-
den i
,' Art. 20.
Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsels
nicht zu erhalten ist, oder der Bezogene die Datirung seines Acceptes verweigert, so
muß der Inhaber, bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossan-
ten und den Aussteller die rechtzeitige Prdsentation des Wechsels durch einen inner-
halb- der Prásentationsfeist (Art. 19) erhobenen Protest feststellen lassen.